Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

21. Berichte über akademische Dissertationen

II. Berichte über akademische
Dissertationen.
Rostock.
3. Interpretationes juris civilis. Commentatio inaug. quam
scripsit Frid. Car. Jenning. Rostock, 1837. 8. 32.
Diese kleine, sechs Capitel enthaltende Schrift, handelt in Cap. I.
Ueber Fr. 03. D. (XVII, 2.) und Fr. IG. D. (XLII, 1.); in Cap. IT.
Ueber Fr. CG. pr. und Fr. 19. §. 6. D. (XLVII, 2.) gegen v. Madai;
in Cap. 111. Ueber Fr. 9. §. 1. D. (XL, 7.); in Cap. IV. Ueber Fr. 4.
D. (XLVII, 20.) gegen v. Madai; in Cap. V. Ueber Fr. 29. D.
(XVII, 1.) und in Cap. VI. Ueber c. 13. C. (III, 34.).
Im Allgemeinen lässt sich darüber nur sagen, dass wer vielleicht
hier viel zu finden hofft, sich täuschen dürfte. Es möchte indessen zu
weitläufig und auch ohne Nutzen sein, den Inhalt der einzelnen Ca-
pitel einer speciellen Kritik zu unterwerfen. Vielmehr wird es zur
Charakteristik des Ganzen wohl genügen, wenn der Rec. auch nur
ein Capitel in genaueren Betracht zieht. Er wählt zu diesem Zweck
gleich das Erste, besonders auch deshalb, weil man doch gewöhnlich
das Beste an die Spitze zu stellen pflegt, und w eil es unter allen das
ausführlichste ist.
Bekanntlich existirt zwischen den beiden angeführten Fragmenten
ein grosser Widerspruch, indem Ulpian in der einen Stelle (Fr. GZ.
D. cit.) auch den in einer besondern Gütergemeinschaft stehenden
Gesellschaftern das Beneficium competentiae zuspricht, während er es
in der andern (Fr. IG. D. cit.) nur den in einer allgemeinen Güter-
gemeinschaft stellenden giebt. In der letzten sagt der Jurist: Sunt,
qui in id, qnod facere possunt, conveniuntur, r. c. non deducto aere
alieno. Et quidem sunt hi fere, qui pro socio conveniuntur. Socium
autem omnium bonorum accipiendum est. Item parens. Man hat nun
auf verschiedene Weise den Widerspruch zu beseitigen und besonders
diese angeführten Worte mit dem andern Fragment in Einklang zu

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