Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

20.3. Theorie des Concursprocesses nach gemeinem Rechte, von D. Hieronymus Bayer. München 1836

522 Bayer, Theorie des Concursproccsses etc.
48. Theorie des Concnrsproccsses nach gemeinem Rechte,
von D. Hieronymus Mayer; Hofrath und ord. Prof, an der
Univ. München. — München, Weber, 1836. IV. u. 228. S.
gr. 8. (1 Tlilr. 6 Gr.)
Die vor!. Schrift soll, ihrer Ankündigung zufolge, eine
systematische Darstellung der Grundsätze liefern, welche bei
dem Concursverfahrcn in deutschen Staaten allenthalben, soweit
nicht Particulargesetze ein Anderes bestimmen, zur Anwendung
zu bringen sind» Versteht mau nun mit dem Verfasser unter
Concursproccss, das gerichtliche Verfahren zu dem Zweck der
Vertheilung eines überschuldeten Vermögens au die Gläubiger,
nach Maassgabe der ihnen zustehenden Vorzugsrechte §. !.), und
beruht dieses gerichtliche Verfahren seiner Natur nach tlieils in
Regulirung des Zustandes, tlieils in Sicherstellung, Ver-
waltung, Veräußerung und der einstiger gesetzmassiger Verkei-
lung der Gantmasse an die locirtcn Gläubiger, so scheint eine
Theorie des Concursproccsses fast notliwendig in diese beiden
Haupttheilc zu zerfallen. Der Verfasser hat diesen Eintheilungs-
grund nicht berücksichtigt; er hat vielmehr — freilich nur Lum
Theil die Grundsätze des materiellen Rechts — Coucursrec/il —
in sein System des Processes mit aufgenommen, er hat überhaupt
die einzelnen Materien nicht genau begränzt, den historischen
und vorbereitenden Theil vom dogmatischen, das Allgemeine
vom Bcsondern nicht streng gesondert, wovon sich der Leserbei
Prüfung des Hauptinhalts der einzelnen Paragraphen, welche wir
hier mittheilen, leicht überzeugen wird. Leider fehlt es dem
Werke an einer Inhaltsanzeige ebensowohl als an einem Sach-
register, wodurch das Nachschlagen nicht wenig erschwert wird.
Die Einleitung §. I. stellt den Begriff des Concursprocesses
fest. Hierauf folgen §. 2 — 17. historische Nachrichten über
die allmahlige Ausbildung des Concursprocesses bei den Rö-
mern, vom Decemviralgesetze an bis Justinian. Daran reih! sich
§. 18. eine Vergleichung des römischen Concursverfalirens mit
dem jetzigen, und eine Betrachtung über den Ursprung der
Abweichungen desselben vom römischen. ( §. 19.) §. 20. wird
die gewöhnliche Eintheilung des Concurses in den imminenten,
materiellen formellen geprüft; §.21. erläutert die Eintheilung
des Concursproccsses in universalen und particulareu. Vom §. 22.
an werden die rechtlichen Folgen des Concurses mit Angabe de«

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