Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

Qöschely Zerstr.Blatt aas d. Hand- n.Hülfsactcn etc. 499
diese* Trübung der Meinungen, Einheit dieses Zwiespaltes ist
nur aus der Tiefe zu gewinnen. Es waren die innem Fäden
aufzusuchen, welche jenes besondere Recht mit dem gemeinen
verbanden, aus welchem es hervorgegangen. Zuerst musste der
Character des gemeinen Civil - Rechts erkannt und bestimmt wer-
den , um den Character jenes besondern zu bestimmen und zu-
gleich die Puncte für die Comparation zu finden und festzusetzen.
Aber dieser Zweck gab auch schon jener suchenden Betrachtung
selbst wieder eine bestimmte Richtung auf die Differenz und
den Zwiespalt in dem gemeinen Rechte, auf deren Erscheinung
in der Lehre in den Controversen, und im Leben in dem Pro-
cesse. Und ferner musste wesentlich das Verhältniss der das
Recht ebenso festsetzenden als festhaltenden Macht, des Staates
zum Rechte, in Betracht gezogen werden.
Diesen grossen Kreis des gemeinen und preussischen Civil-
und Process - Rechtes und des Staat - Rechtes befassende Be-
trachtungen sind nun in dem ersten Bande dieser Schrift zusam-
mengefasst, — Betrachtungen, deren Band, in dieser Seele, dieser
subjective Geist ist, der vermittelst dieser, selbst wieder durch
den Besitz eines gelehrten Wissens und mit Hülfe aller Erkennt-
nis-Methoden der Wissenschaft, Exegese, Historie und Dogma-
tik , vermittelten Gedanken sich Licht zu werden, zu dem ver-
söhnenden Princip durchzudringen und den Weg dahin zu bah-
nen bestrebt ist. — So ist denn auch ihr allgemeiner Character:
der in allen Weisen und Formen sich explicirende Zug zur Ein-
heit, der Zurückzug des Besondern und Entgegengesetzten in die
Einheit; nicht dessen Hervorgang aus der Einheit, nicht Ent-
wickelung, sondern Versöhnung — und zwar zunächst individuelle :
sie haben die Individualität dieses Subjectes zu ihrem System.
Darum können wir denn jenen ersten Theil der Schrift sei-
nem Inhalt nach auch den ersten Abschnitt des innern Rechts-
lebens Göscheis nennen. Es ist der unmittelbare Reflex des amt-
lichen Lebtens: das, was der wissenschaftliche Jurist braucht und
gewinnt aus und zur Lebens-Erfahrung, ein liber quotidiana-
rum. Aber ein so gewissenhaftes Aufnehmen, erinnerndes An-
eignen und Aufbewahren der Lebens- uud Geistes-Erfahrung,
führt immer tiefer, verlangt nach unmittelbarer, reiner, unge-
trübter Anschauung der Grund - Quellen der Rechts-Welt. Es
bedarf in der That bei solcher, auch in die höheren Gebiete
theologischer Gelehrsamkeit und spekulativen Denkens tief ein-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer