Wilhelmh De decima liciti partu in nec, siililr, etc. 475
4. De decima liciti parte in necessaria subhastatione
extra creditorum Concursum ex praecepto Ordin. Proc.
Sax. Rccogn. ad tit. XXXIX, §., 17. commissa.
Diss. inaug. juridica, quam etc. pro summis in utroque jure
honoribus rite capessendis d. II. m. Maji. a. MDCCOXXXVIL
publice defendet Theodor. Orth obius Ernest. Wilhelini,
Lipsiensis, J. U. B., Notar, pubi., Adv. iimn., Lipsiae ex
olf. Iiirsclifeldiana. 46. S. 4.
Im Prooemium (p. 5 —12.) werde« die viele« Sächsische« Ge -
setze und die Schriften, welche die notwendige Subhastatio« be-
treffen, aufgezählt, und sodann die hauptsächlichsten Controverse«,
welche nichtsdestoweniger in dieser Lehre vorhanden sind, angegeben.
Zu diesen gehören auch die Streitfragen über den 10. Tlieil des
Licitum, welchen hei der nolhwendigen Subbastation ausserhalb des
Concurses der Ersteher eines Grundstücks sogleich oder wenigstens
vor dem Adjudicationsteriuin haar erlegen oder durch Bürgen oder
Pbinder sichern muss, und dessen er, falls er später zu rück tritt oder
einen anderweiten Theil des Licitum nicht zur gesetzlichen Zeit
zahlt, zu Gunsten des allgemeinen Armenhauses zu Waldheim zu-
gleich mit dem durch die Erstehung erlangten liecht verlustig wird.
Namentlich ist es bestritten, oh der Ersteher ausser jenem 10. Theil
auch noch den Schaden, welcher durch die in Folge seines Rück-
tritts oder seiner mora anderweit verfügte Subhastatio« des Grund-
stücks herbeigeführt wird, dem Eigentümer des letzteren und dessen
Gläubiger, weicher aus dem Licitum Befriedigung verlangt, ersetzen
müsse. Mit dieser Streitfrage beschäftigt sich die vorl. Dissertation
hauptsächlich. In den §§. 1 — 3. werden die über die decima liciti
pars bestellenden gesetzlichen Bestimmungen vorgetragen, dann in
den §§. 4 — G. die bei der Interpretation derselben sieb ergebenden
Zweifel erwogen und zum Theil beseitigt, insbesondere im §. 5. die
Frage, ob io der Bestimmung der E. P. O. über den Verlust der
decima die lex commissoria stillschweigend enthalten sei, verneint.
Unter diesen Zweifeln wird nun als der wichtigste der vorhin er-
wähnte bestrittene Satz hervorgehoben, und dieser, als der eigent-
liche Gegenstand dieser Abhandlung, i« den folg. §§. weiter erörtert.
Zuerst werden in den §§. 7—9. die verschiedene« Meinungen vor-
getragen, und dann mit Widerlegung der entgegengesetzten die An-
sicht §. 10 — 14. verteidigt, dass weder der Ersteher ausser der
decima eine Entschädigung zu leisten habe, noch eine solche von
der decima genommen werden könne, vielmehr den etwa erwachsen-
den Schaden der Eigentümer des Grundstücks oder beziehungsweise
dessen Gläubiger selbst trage« müsse. I« den §§. 13 u. IG. werden