466 Maurenbrecheri Grands^ d. heutig, deutsch. Staatsr.
örterten Fragen über die Zulässigkeit des ganzen Gedankens,
und somit auch abgesehen von der aus der falschen Grundme-
thode herruhrenden Unrichtigkeit allzu allgemeiner Satze, gegen
denselben dia Einwendung zu machen, dass auch im Einzelnen
und gelegentlich eine Menge von unbegründeten Behaup-
tungen und rechtlich unzulässigen Sätzen mit Zuversicht auf-
gestellt sind, so dass sie den Unkundigen offenbar irre leiten
müssen.
Der Unterz, hat sich beim Lesen der Schrift eine grosse
Menge solcher Stellen angezeichnet. Er will aber, zum Beweise
seiner Behauptung und um den Verf. auf die NothWendigkeit
einer genauem Erwägung öffentlich auszusprechender Behauptun-
gen aufmerksam zu machen, nur einige derselben anführen.
Wenn S. 323., Note m. behauptet wird, dass bei der Admini-
strativ Justiz nach den wandelbaren Grundsätzen des Gemein-
wohles und nicht nach den Grundsätzen des Rechtes gesprochen
Werde, so ist diess in doppelter Beziehung unrichtig. \ Einmal
vermischt hier der Verf. einfache Verwaltungssachen und admi-
nistrativ-contentiose. In letztem muss immer blos nach Rechts-
grundsätzen gesprochen werden, und der Unterschied zwischen
ihnen und den eigentlichen Jutizsacheu ist nur theils in der
Form des Verfahrens, theils und hauptsächlich in der Person
der Richter zu suchen. Zweitens aber ist sein Satz nicht ein-
mal richtig hinsichtlich reiner Administrativ-Saclien. Auch hier
darf nicht gegen das Recht entschieden werden, sondern nur
innerhalb des Rechtes nach dem Vortheile. Ein anderes Ver-
fahren isf ungerecht und giebt zu Recursen und zu Klagen auf
Schadenersatz gerechten Grund. S. 330. ist es unrichtig, zum
Kriegsrechte auch das Recht Repressalien zu ergreifen, zu rech-
nen. Letztere können ohne Krieg, Krieg aber ohne Repressa-
lien Vorkommen. Beides, so wie die Retorsionen, sind coor-
dini rte Arten von Selbsthülfe. Aus der vom Verf. selbst ange-
führten Convention von Aachen, 21. Nov. 1818., geht hervor,
dass es jetzt, nicht wie der Verf. S. 331. Noted. angiebt drei,
sondern vier Classen von diplomatischen Agenten giebt. Un-
begreiflich ist die Behauptung, 8. 335., dass „keine Regie-
rung berechtigt sei, etwas auszuführen, wofür kein Gesetz be-
stehe !" So weit die Regierungen einzuschränken ist auch der
aussersten Opposition noch nicht eingefallen. Der Verf. blicke
nur ins Leben, Wie viele Anstalten werden täglich getroffen,