Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

454 Maurenbrecher, Grunds, d. lientig. deutsch. Staatsr.
ßtitntioneller deutscher Staaten gegenüber von manchen Angriffen
der Widerspruchs - Partei lediglich daher rührt, dass ihre
Wortführer sich der von den Gegnern leicht, wenn schon nicht
immer gewichtig, geführten Walle gar nicht zu bedienen wissen.
Dass die gegen rechtsphilosophische Satze vorgebrachten Gründe
des geschichtlichen und des positiven Rechtes keine Widerlegung
enthalten, fühlt Jeder, und so scheint die Regierung immer im
Unrechte zu sein. Der Kampf kann nicht siegreich ausfallen,
wenn man die vom Feinde angegriffene Seite ganz unvertheidigt
lasst, und dagegen mit schwerer Faust nach einem Platze schlägt,
wo der Gegner gar nicht steht. Also, in allewege gründliches
und aufklärendes Studium des philosophischen Staatsrechtes.
Allein hieraus folgt noch keineswegs, dass auch jeder Schrift über
einen Gegenstand des positiven Staatsrechtes ein systematischer
Abriss des philosophischen vorangehen müsse oder dürfe. Wo-
hin soll eine solche Wiederholung führen? Und selbst die, vom
Verf. im vorliegenden Falle vielleicht vorgeschützte, Entschul-
digung kann nicht angenommen werden, dass die Schrift ein
Lehrbuch für Vorlesungen sei, und bei diesem auf solche Weise
der Grund gelegt werden müsse. In Einer Vorlesung das ganze,
geschichtliche und geltende, positive deutsche Staatsrecht und da-
neben noch das philosophische Staatsrecht zu lehren, ist bei eini-
ger Gründlichkeit ganz unmöglich. So wenig es einem Romani-
sten oder Germanisten einfällt, seinen Pandekten oder seinen Pri-
vatrechten wohl ein philosophisches Privatrecht voranzuschicken,
so wenig sollte diess ein Publicist tliun, wenn er das geltende
Staatsrecht vorträgt. Wer an das Studium des positiven Staats-
rechtes geht, der soll und muss mit den philosophischen Vorbe-
griffen im Reinen sein, und er kann es auch, da im schlimm-
sten Falle das Studium des Naturrechtes vorangegangen ist. Von
noch weit grösserer Bedeutung ist die Ausstellung, welche der
Unterz, gegen die Aufnahme und ausführliche Entwicklung (S.
198 — 486.) des sog. allgemeinen Territorial-Staalsrechtcs zu ma-
chen hat. Dieses ist nicht nur ein non-ens, welchem in der
Wirklichkeit nichts entspricht, und dem gar kein logisch richtigem
Gedanke zu Grunde liegt, sondern es ist auch die Beschäftigung
damit das Grundverderben für das deutsche Staatsrecht im Leben
und in d?r Wissenschaft. Der Unterz, hat sich über diesen Ge-
genstand schon früher an verschiedenen Stellen ausgesprochen
(z. B. Jenaer Lit.-Zeit. 1826., No. 3. ff z Tübinger Kritische Zeit-

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