iilanrenbrecher, Grunds, d. heutig, deutsch. Staatsr, 453
neu begründen wolle." Der Unterz, will aber doch dieser Her^
ausforderung lieber aus dem Wege gehen, und sich reih an das
Objective halten. Namentlich ein junger Mann setzt sich leicht
seine Aufgabe anders und höher, als er sollte, und dennoch kann
die Leistung an sich, wenn schon von dem Ideale weit entfernt,
immerhin einer aufmerksamen Würdigung und verlialtnissmässir
gen Anerkennung werth sein.
Wir untersuchen somit Gegenstand und Umfang, formelle
Bearbeitung und Inhalt der Schrift*
I. Dem Gegenstände und Umfange nach zerfällt sie (abgese-
hen von einigen Anhängen und einem Register) in vier wesent-
lich verschiedene Theile, nämlich: 1) in den kurzen Abriss ei-
nes philosophischen Staatsrechtes (Buch I.); 2) in einen histori-
schen Tlieil, eine Darstellung des öffentlichen Rechts des deut-
schen Reiches und des Rheinbundes (Buch II. und III.); 3) in eine
Abhandlung des jetzigen Bundesrechtes (Buch IV.); 4) endlich
in eine Darstellung des sog. allgemeinen deutschen Territorial -
Staatsrechts (Buch V. und VI ). — Es ist diess, wie man sieht,
ganz die Anlage, welche schon Schmidt Schmalz, Rlüber9 Jordan
ihren Schriften über deutsches Staatsrecht gegeben haben, und
es fehlt somit dem Verf. nicht an Vorgängern und Auctoritäten:
allein der Unterz, kann dennoch nicht umhin, sich auf das ent-
schiedenste gegen diese Behandlung auszusprechen. Von den vier
oben angegebenen vermeintlichen Bestandteilen7 des deutschen
Staatsrechtes muss er nämlich ganze zwei, das philosophische
Staatsrecht und das allgemeine Territorial-Staatsrecht als gar
nicht hergehörig verwerfen, nur mit dem Unterschiede, dass er
jenes hier nicht an der Stelle findet, dieses aber ganz und gar als
etwas Nicbtexistirendes und aus der Wissenschaft Auszurotteu-
des betrachtet. Es seien in beiden Beziehungen einige Worte
gestattet.
Dass dem Publicisten eine vertraute Bekanntschaft mit dem
philosophischen Staatsreckte nothwendig ist, wird Niemand läug-
nen wollen. Namentlich ist der, auch vom Verf. angeführte,
Satz sehr einleuchtend, dass diess in unserer Zeit doppelt nöthig
sei, wo die Grundlage so mancher Gesetze (und so mancher ge-
genseitigen Forderungen, Rec.) lediglich in apriorischen Ideen zu
suchen, und die Auslegung und Würdigung also auch nur aus dieser
Quelle abzuleiten sei. Es unterliegt namentlich keinem Zweifel,
dass die oft so auffallende UnbehiiHlichkeit der Regierungen con-
Krit. Jabrb. f. d. UW. Jahrg. I. H. 5. 30