'Jfohbach, Beitr. zum Strafrecht u. Strafverfahren. 449
sich mehr empfehlen. Allein vom Standpunete der Quellen des
gemeinen Rechts, die hier eine genauere EiÖrterung bedürfen,
lässt sich doch wohl die Annahme eines Unterschiedes der bei-
den Arten auch mit praktischen Folgen rechtfertigen, wenn
man auch zugeben muss, dass durch Theorie und Praxis nicht
zu billigende Sätze in jenen Lehren aufgenommen sind.
Eine durch gründliche Benutzung der Quellen, durch gehö-
rige Verbindung des geschichtlichen Standpunctes mit dem prak-
tischen, und durch die dargelegten Ergebnisse sich besonders em-
pfehlende Abhandlung, die der ersten an Umfang nahe kommt,
(S. 207 — 311.) bescliliesst dieses Werk. Nr. V. ,,Bemerkungen
über den Rückfall überhaupt und besonders beim Diebstahl; " —
wobei denn die in der Einleitung vorausgeschiekte Erörterung der
Strafbarkeit des Rückfalls nach allgemeinen Grundsätzen, hin-
sichtlich dessen, was den verschiedenen Strafrechts theorien zu-
geschrieben wird, zw£jr weder erschöpfend, noch auch überall
richtig, ab er für die Hauptfrage in so fern entbehrlich ist, als
es vielmehr darauf ankommt, eine bestimmte und namentlich
die im posit. R. anerkannte Theorie, und deren Uebereinstim-
mung und Verbaltniss zu den Grundsätzen der Gerechtigkeit
nachzuweisen. Um so lieber verweilt man bei der Erörterung
der Stellen des röm., canon, und germ. R., die der Verf. 8. 216.
giebt, und bei denen er zu zeigen sucht, wie fern sie auf den
Rückfall oder auf die Concurrens zu beziehen seien. Der Be-
trachtung und Vergleichung der Rechtsbestimmungen der ger-
manischen und verwandten Volksstämme (8. 263 — 263.) ist
besondere Sorgfalt zugewendet. Nach dieser geschichtlichen
Vorbereitung — deren Ergebniss eine keineswegs gleichmässige
Behandlung des Rückfalls, bei den verschiedenen Uebertretun-
gen, und bei verschiedenen Völkern ist, wird (S. 263.) die Theo-
rie derP. G.O., die nur aus zwei Artikeln 161.162. von dem Dieb-
stahl zu begründen ist, und die Streitfrage berührt, ob diese
blos von Rückfall oder blos von Concurrens, oder von beiden han-
deln. Ausführlich legt der Verf. die bekannten, von ihm aber
noch vermehrten Beweise vor, die für die, wohl vorherrschende,
Meinung sprechen, es sei in jenen Artikeln nur Rückfall ver-
standen (S. 168.), namentlich die Vergleichung dessen, was Dam-
houder lehrt, mit gleichzeitiger Gesetzgebung und Praxis, so wie
mit älterem Rechte. Er führt aber (S. 274.) eben so genau Al-
les das au, was sich von gleichem Standpunete aus, und sonst