446 Hohbach, Beitr. zuin Strafrecht u. Strafverfahren.
gemeine Regel, und nicht die Gründe, welche Mittermaier mit
andern aufstellt, gelten lassen. Allein S. 186., wo er nun die
andere Ansicht bekämpft, bemerkt derselbe: „Man bat 'ganz
übersehen, dass auch schon das römische Recht die erwähnte
Vorschrift nicht als eine allgemein gültige betrachtet, vielmehr
die Lex Julia de vi nur Unmündige (impuberes) als zeugnissfähig
betrachtet (L. 3. §. 5. D de test.), dass also, da die oben angeführte
Stelle auch von Untüchtigkeit, nicht blos von verminderter Glaub-
würdigkeit der Zeugen unter zwanzig Jahren spricht, wenigstens
bei gewissen Verbrechen eine Ausnahme anerkannt ist." Ganz
übersehen hat man aber jenes keineswegs. Um, mit Übergeb-
ung anderer Autoritäten, nur eine neuere anzuführen, sozial
Hefftcr, den der Verf. auf der vorhergehenden Seite (S. 189. Not.
8.) citirt, und zwar an derselben Stelle, die da in Bezug ge-
nommen wird, auf die Ausnahme bei dem crimen vis, ferner auf
die Voraussetzung des Anklage Verfahrens und auf die jetzt auch
von dem Verf. veriheidigte Praxis aufmerksam gemacht, obschon
er im Text unter den unfähigen geradezu nennt „(III.) Personen
unter zwanzig Jahren." Da nun, wie die vom Verf. selbst bei-
gebrachten Bestätigungen, aus den ältern und spätem Praktikern,
zeigen, die Sache gemeinrechtlich gar nicht so bestritten und
erheblich ist, so bleibt vornehmlich der Theil seiner Abhand-
lung zu beherzigen, welcher die wiirttemb. Praxis genauer prüft,
und deren Unhaltbarkeit darzuthun sucht.
Legislativ möchte ich, um dieses hier zu bemerken, den
Grundsatz empfehlen, den der Verf. S. 182. andeutet, indem
er von den Erfordernissen der Einsicht in das Wesen und in
die Folgen des Eides spricht, und von „dem hohem Religions-
unterricht, welcher der Erneuerung des Taufgelübdes vorangeht"
—- dass nämlich die Eidesmündigkeit erst nach der Conßrmation
anzunehmen sei. Freilich ist dajnit nicht ein bestimmtes Jahr
gegeben: da diese Handlung bald früher, bald später Statt findet;
doch selten vor dem vierzehnten, nicht leicht nach dem sechs-
zehnten Jahre. Indess dürfte dieses nicht schaden, da es hier
überhaupt auf Beurtheilung der Reife im concreten Falle an-
kommt ; wer in die Gemeinschaft der christlichen Gemeinde auf-
genommen, und als deren selbstständiges Glied anerkannt, folg-
lich mit den Grundsätzen der Religion, und den Flüchten, die
sie ihm auflegt, vertraut ist, kann vereidet, und wenn sonst
kein Hinderniss obwaltet, als gültiger Zeuge zugelassen werden,—