Hüllmann, Jus - pontificium der Römer. 409
und dass deshalb die Usucapienten nur in dem Falle zu deiv
Sacra angezogen worden seien, wenn gar keine Erben vorhanden
waren. Doch würden dann wenigstens bonorum possessores cum
re, wenn sie die Erbschaft usucapirt hatten, den wirklichen he-
redes gleich gegolten und diese von der Opfer Verpflichtung befreit
haben. Merkwürdig ist jedenfalls im Falle der Erblosigkeit die
Beschränkung der Verpflichtung zu den sacra auf den , qui pluri-
mum usuceperit possidendo 5 offenbar liegt darin schon eine Hin-
neigung zu der Ansicht, dass der Usucapient blos ein Singular-
succcssor sei. — Die vierte Classe : „si nemo sit, qui ullam rein
ceperit, de creditoribus eius, qui plurimum servet," versteht der
Verf., der hier, beiläufig bemerkt, das bonitarische Eigenthum
ganz missverständlich auf obligatorische Verhältnisse bezieht, von
dem Creditor, welcher von der Hinterlassenschaft den grossem
Tlieil zur Deckung seiner Forderung erhalten hat, und verweist
zugleich auf Savigny, welcher aber bekanntlich de streichen und
dann die Stelle auf den bonorum emptor bezielm wollte. Mei-
ner Uebcrzeugung nach lassen beide Meinungen sich nicht hal-
ten; die letztere nicht, weil, auch abgesehen von der gewaltsa-
men Conjectur, tlieils jene Umschreibung „creditoribus eius, qui
plurimum servet" für den zu Cicero’s Zeit längst bekannten und
stehenden Ausdruck bonorum emptor oder is, qui bona emit,
höchst sonderbar wäre, theils weil die bonorum emptio, wie
nun durch Gaius feststelit, zu den prätorischen Rechtsverhältnis-
sen gehört, die hier überhaupt nicht berücksichtigt werden, end-
lich auch nicht abzusehen ist, wie diese Universal-Successiori
an diese vierte Stelle käme. Des Verfs. Meinung nähert sich
dagegen dem Richtigen, nur dass er statt „den grössern Tlieil
der Hinterlassenschaft" hätte setzen sollen „das Meiste." Es ist
nämlich derjenige von den Creditoren gemeint, der unter allen
schlechthin (nicht verhältnissmässig, wodurch sich der eine Ein-
wand Savigmfs erledigt) am meisten rettet, in der Regel also der,
Welcher die grösste Forderung gegen den verstorbenen Gesammt-
Schuldner hatte. Um diese Bestimmung zu begreifen, muss man
erwägen, dass die sacra privata, indem sie dem Vermögen den
Schutz der Götter sicherten, gleichsam eine Bedingung der ver-
mögensrechtlichen Existenz des Schuldners und folglich auch der
Forderung der Gläubiger waren. Sie bildeten so gewissermassen
cm Pfandrecht an dem, was der Gläubiger jenem creditii t hatte,
und wenn er das aes alienum bezahlt erhielt, so musste er die