Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

Hüllmann, Jas Pontificiam der Römer. 405
einen Consul sein, der blos in comitiis centuriatis gewählt und
nicht durch eine lex curiata bestätigt war und,so viel heissen:
„ich befehlige», soweit es von Seiten der Centuri at-Comitien an-
geht.“ Eine merkwürdige Latinität! — Die Bemerkung, dass
bei Cic. agrar. 2, 12. magistratus optima lege einem solchen Ma-
gistrat, der auch die sonst durch die lex curiata ertheilten Be-
fugnisse hat, gleich gilt, veranlasst den Verf. zu einem Excurse
über die Bedeutung des optimo iure, optima lege überhaupt, und
statt diesen Ausdruck mit allen bisherigen Forschern (auch Cic.
agrar. 3, 2* > ganz einfach für „optima conditione,“ „mit dem be-
sten Recht, welches diese Person, Sache, Verhältniss haben kann,
ausgestattet,“ zu nehmen, führt er mit vieler Mühe die Ansicht
aus, optimo iure habe ursprünglich jedes Rechts verhältniss ge-
heissen, welches durch'einen kirchlichen Beschluss bestätigt wor-
den sei. Da die Quellen auch nicht im entferntesten diese An-
sicht unterstützen, so sieht sich der Verf. genothigt, ins Weite
hinein zu muthmassen und oft selbst das Einfachste zu verken-
nen. So soll Cic. de harusp. resp. 7. multae sunt domus in hac
urbe-iure optimo, sed tamen iure privato-nego esse
ullam domum aliam privato eodem quo quae optima lege (so
liest Garaloni richtig nach den besten HSS.), publico vero omni
praecipuo — — munitam; einen Gegensatz zwischen domus
optima lege und domus privato iure beweisen, und unter den er-
stereu diejenigen Häuser zu verstehn sein , „in Ansehung deren
vor den versammelten Curien das Nöthige über die Vererbung
und über die darauf haftenden saera war erklärt worden“ —
während doch Cicero offenbar nur sagt: viele andere Häuser in
der Stadt gehören ihren Eigenthümern zwar zu bestem Recht,
(iure hereditario, mancipi u. s. w.) aber immer doch noch nur zu
Privatrecht, d. h. mit privatrechtlichen Titeln ; mein Haus allein
gehört mir nicht nur auch zu eben solchem besten Privatrechte,
sondern es ist mir auch durch Acte des öffentlichen und heiligen
Rechts gewährleistet. Ja der Verf. ist in seiner Ansicht so be-
fangen, dass er S. 62. auch in L. 26. §. 1. D. de pign. et hypotli.
(20, 1.) — an Seius inter cetera bona etiam hanc domum iure
optimo possidere possit — das iure optimo nicht zu possidere pos-
sit, sondern zu domus zieht und darin ein Haus, „in Ansehung
dessen u. s. w.“ erblickt. Auf der folgenden Seite; wo von fun-
dis optimo iure als steuerfreien Grundstücken die Rede ist, geht
der Verf. von dem Irrthum aus, als wenn das alte Römische Tri-
Krit. Jalirb. (. d. UVV. Jalirg. I. H. 5. 27

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