370 Schüssler, Actenmäss. Darstell, verschied. Strafreclitsf.
ward. B. Grobe wörtliche Beleidigung eines Forst aufsehers im
Dienste. Strafe von 4 Wochen Zivangsarbeitshaus. "XVI. Ent-
fremdung eines Pfandes. Erster Rechtsfal(. Ein Ehepaar verkaufte
eine Kuh, die ihnen abgepiandet war, trotz des Verbots. Ge-»
fängnissstrafe von 14 Tagen. Zweiter Rechtsfall. Das Gericht
erkannte in der Handlung des Angcschuldigten, der das ihm
Abgepfändete verkaufte, um den Gläubiger zu befriedigen, bloss
Eigenmacht, und auf eine arbiträre Strafe von 5 Tha/ern. Drit-
ter Rechtsfall. Dem ersteren Fall gleich — dennoch Vcrurthci-
lung zu dreiwöchiger Gefängnissstrafe, abwechselnd mit Wasser
und Brod. XVII. H'ulfsstcuerunterschlagung. XVIII. Versen-
dung inländischen Brautweins ohne ordnungsmässigen Transport-
schein. XIX. Landstreicherei.
Der Werth der Mittheilungen des Verfassers beschränkt
sich fast ganz darauf, dass man die Praxis einiger der kurhessi-
schen Obergerichte hinsichtlich der Straf arten und Straf grade
kennen lernt, daher Referent in dieser Beziehung, besonders da,
wo das gemeine Recht in Anwendung kam, der Aufzählung der
einzelnen Fälle das betreifende beifügte. Ob nun gleich ein sol-
cher Beitrag zur Kcnntniss der Praxis immerhin seinen Werth
hat, so dürfte sich doch dadurch das Publicum, das an eine, als
besondere Schrift erscheinende, Sammlung von Strafrechtsfällen
bestimmte höhere Anforderungen zu machen gewohnt ist, nicht
befriedigt finden. Solche Mittheilungen, wie sie die Schrift des
Verfassers enthält, eignen sich mehr zur Aufnahme in eine Zeit-
schrift, die zugleich bestimmt ist, die Strafrechtspraxis nach ih-
ren einzelnen Richtungeil zu verfolgen. Referent erinnert bei-
spielsweise an die Zusammenstellung von v. Bothmer in Hitziges
Annalen der deutschen und ausländischen Criminalreclitspflege, ein
Beispiel, dem Ref. durch ähnliche Beiträge in derselben Zeit-
schrift folgte.
Da der Verf. einstweilen ein „erstes Bändchen" gegeben
hat, so drückt Ref. den Wunsch aus, dass er sich bewogen finden
möge, in den folgenden Bändchen Rechtsfälle der Art mitzuthei-
len, wie wir sie in den neueren Sammlungen z. B. in der von Bi-
sehoff finden. Die noch wenig benutzten Registraturen seiner vä-
terländischen Gerichtshöfe dürften ihm eine Auswahl des Interes-
santen nicht schwer machen.
Bopp.