368 Schussler, Actenmäss. Darstell, verschied. Strafrechtsf.
luiig der Schuldigen in eine zeitige Eisenstrafe. VII. Brandstif-
tung. Der Schuldige wurde, weil er in einer gegen seinen Va-
ter gerichteten gereizten Stimmung dessen Scheuer anziindete,
wodurch ein Schaden von mehreren hundert Gulden entstand,
zu vierjähriger Eisenstrafe verurtheilt. VIII. Diebstahl. A. Gros-
ser und gewaltsamer Diebstahl. Der Criminal-Senat des Oberge-
richts verurtheilte die Angeschuldigten wegen „mehrerer gewalt-
samer, verwegener und gemeiner Diebstahle" in mehrjährige
Eisenstrafe zweiter Klasse. B. Grosser und ausgezeichneter Dieb-
stahl. Verurtheilung zu dreijähriger Zuchthausstrafe > eine Stra-
fe, die der iiöchste Gerichtshof schärfte, indem er dahin er-
kannte , dass jene Strafe „mit einer strengen, jedoch der körper-
lichen Beschaffenheit des Appellaten angemessenen Züchtigung
desselben, sowohl beim Eingang, als auch bei der Entlassung
aus der Strafanstalt zu erhärten sei." C. Grosser, mittelst Ein-
steigens verübter Diebstahl, concurrirend mit einem Gesindedieb-
stahl. Verurtheilung zu anderthalbjähriger Eisenstrafe, ein Er-
kenntnis, das vom Ober-Appellationsgericht bestätigt wurde.
D. Grosser mittelst Einbruchs und Einsleigens verübter Diebstahl\
im fünften Betretungsfalle. Verurtheilung zu achtjähriger Ei-
senstrafe zweiter Classe. E. Diebstahl im fünften Betretungsfalle.
Das Obergericht zu Fulda erkannte auf sechsjährige Eisenstrafe
zweiter Classe, welche das Ober-Appellations-Gericlit auf fünf
Jahre herabsetzte. F. Diebstahl im vierten Betretungsfalle. Er-
kennung auf Zuchthaus von ' sechs Monaten. G. Diebstahl im
zweiten Betretungsfalle. Verurtheilung zu einer sechsmonatlichen
Zuchthausstrafe wegen zweiten kleinen Diebstahls, eine Strafe,
welche der höchste Gerichtshof auf drei Monate ermässigte. H.
Diebstahl im zweiten Betretungsfalle. Gleiche Strafe von 3 Mo-
naten. I. Gesindediebstahl. Das Obergericht in Cassel verur-
theilte die Angeschuldigte, die schon einmal wegen Gartendieb-
stahls verurtheilt worden war, wegen kleinen Gesindediebstahls,
zu Gefängniss von 6 Wochen. IX. Bigamie. Das Obergericlit
in Cassel, davon ausgehend, dass die Strafe der Bigamie durch
den Gerichtsgebrauch dem richterlichen Ermessen überlassen
sei, jedoch so, dass sie höher gegriffen werden muss, als die
Strafe des Ehebruchs, verurtheilte die Schuldigen zu zehnmo-
natlicher Festungsstrafe. X. Muthwilliges Banqueroutiren. Ein
Schuldner brachte sein kleines Vermögen absichtlich durch, um
dadurch die Erstattung einer Verbindlichkeit zu vereiteln, und