14.9.
Actenmässige Darstellung verschiedener Strafrechtsfälle aus der neusten Zeit, nebst den Entscheidungsmotiven der kurhessischen Obergerichte zu Cassel und Fulda, so wie des kurhessischen Ober-Apellationsgerichts, bearbeitet und mit Erläuterungen und Anmerkungen versehen von Joseph Schüssler. Erstes Bändchen. Cassel 1836
(Bopp)
Schü'ssler, Acteninäsp. Darstell, verschied. Strafrechtsf. 365
mit hangt es zusammen, wenn der Verf. bei gewissen Verbrechen
einen solchen Spielraum gar nicht für statthaft hält, sondern ab-
solute Strafen verlangt.
Krug.
3f). Actemnässige Darstellung verschiedener Strafrcclits-
ßlle aus der neuesten Zeit, nebst den Entscheidungsmotiven
der kurhessischen Obergerichte zu Cassel und Fulda, so wie
des kurhessischen Ober-Appellationsgerichts, bearbeitet und
mit Erläuterungen und Anmerkungen versehen von Joseph
Schüggler» Justizbeamten in Raboldshausen. Erstes Bänd-
chen. Cassel, Bohne 1836. 200. S. 8. (| Thlr. oder 1 fl.
30 Kr.)
Die Schriften, welche wir über die Rechtspflege der Ge-
richtshöfe des Kurfürstenthums Hessen besitzen, haben sich bis-
her mehr mit den civilrcchllichen Seiten derselben beschäftigt.
Darum ist eine Sammlung von Straf-Rechtsfällen, der Praxis
dieser Gerichte entnommen, vollkommen gerechtfertigt. Der
Verfasser bemerkt in der Vorrede, dass während in andern
Staaten eigene Sammlungen von Criminalreclitsfallen unabhängig
von einzelnen Darstellungen in verschiedenen Zeitschriften, ex-
sistirten, „eine solche eigene Zusammenstellung voh in Kurhessen
zur Entscheidung gekommenen Straf-Rechtslallen zur Zeit nicht
vorhanden sei" und motivirt dadurch seine Sammlung, die er
noch mit folgenden Worten bevorwortet: „Die Sammlung selbst
anlangend, so finden sich darin wohl auch manche Falle von
weniger wissenschaftlichem Interesse aufgenommen und in der
Darstellung zuweilen Thatumstände, welche, streng genommen,
auch in den historischen Theil gehört haben würden, bloss in
den Entscheidungsmotiven erwähnt. Ich muss daher die Nach-
sicht des Publicums in Anspruch nehmen, wenn ich dabei etwa
den zunächst mir vorgesteckten Zweck, den Gerichtsgebrauch
einiger kurhessischen Strafgerichtshöfe in Bestrafung der ver-
schiedenen Verbrechen und Vergehen zu zeigen, und mich da-
bei möglichst kurz zu fassen, verfehlt haben sollte."
Hiernach führt uns die Sammlung keine Erscheinungen,