Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

r. SarjgnfoHeitr. z. Reclitsgescli. d. Adels imn. Europa. 341
über diese einporgcstiegcn waren, scheint man angefangen zu
haben, diejenigen vom Stande der Ceorle, die nicht unter das
Gesinde eingetreten waren, aber durch grossem Grundbesitz,
oder sonst durch Reichtlium in den Städten, ausgezeichnet wai’cn,
den geringem Thanen im Wergeide gleich zu setzen. Keorl, das
früher nur dem eorl entgegenstand, musste jetzt die Bedeutung
eines geringem Freien erhalten, der weder in die Gcsindschaft
aufgenommen war, noch ein grösseres Bcsitztbum hatte.
Grundbesitz, als der einzige oder vorzüglichste Reiclithum,
Beamten würde, so weit dieser Ausdruck anwendbar ist, und
Königsdienst, wo dieser möglich war, gaben immer bei den
Germanen ein höheres Ansehen, welches sich in gewissem Um-
fange auch auf die Nachkommen vererbte, ohne dass man von
einer bestimmten Erblichkeit, und also von der Begründung be-
sonderer Stande reden kann. Höheres Wergeid kam den Ange-
hörigen eines solchen ausgezeichneten Hauses meist zu, insofern
in der frühem Zeit, wie sich ein solcher Zustand noch in Skan-
dinavien, besonders nach der Graugans und anderen Isländischen
Quellen nach weisen lässt, meist auf Transactionep beruhte;
aber als das Wcrgeld durch Gewohnheit, und dann durch Gesetz
fester bestimmt wurde, wurde keinesweges auch immer den Clas-
sen von Personen, denen eine grössere politische oder gesellschaft-
liche Geltung zukam, den nobiles in dem Sinne, wie nach des
Verf. Ansicht Tacitus das Wort gebraucht, ein höheres Wergeid
zu Thcil. Es findet sich z. B. keine Spur in den Dänischen und
Schwedischen Gesetzen, dass es überhaupt ein anderes als das
gewöhnliche Freien-Wcrgeld gab. Bei manchen Stämmen Hess
man hier die Rücksicht auf Reichthum gelten, bei andern, und
diess gewann nach und nach immer mehr Bedeutung auf Königs-
dienst, man nahm wie in England, wohl Glassen in demselben an,
oder sah auf die Bedeutung des einzelnen Amtes; oft trafen meh-
rere dieser Rücksichten bei einem Stamme zusammen, und es bil-
dete sich eine Abstufung verschiedener Wergeider. Daraus wird
sich nun ergeben, in wie weit man von der Verschiedenheit
der Wcrgeld er auf eine eigentliche Standesverschiedenheit
schliesseti, oder gar ein allgemeineres für alle Stamme anwend-
bares, und im Wesentlichen zu aller Zeit auf denselben Grundla-
gen beruhendes System der ständischen Gliederung daraus ab-
1 eiten kann. Doch haben unsere Untersuchungen über das Da-
sein eines Adels bei den deutschen Völkern sich vorzugsweise im-

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