Buchet, Ueber d. Yerpf. f. nicht vollgiltige Obligationen. 299
Exceptionen liier einreihen, welche der Verf. mit Unrecht aus-
geschieden hat, nämlich die Einrede der römischen ErocessVer-
jährung und die exc. rei judicatae. Bei dieser Gelegenheit kann
er eine andere Ansicht des Verfassers, auf deren Ausführung
er sich (S. 105.) ausdrücklich beruft, nicht übergehen, nämlich
über die Klagenverjährung und deren Wirkung auf die Haupt-
obligation, und, das Pfandrecht insbesondere, mit welcher die
Ansicht über die Einrede der römischen ProcessVerjährung in
engster Verbindung steht. Sowohl der Verfasser als der Rec. (s.
Büchel von der Klagen Verjährung, und des Recens. Abhandl. in
Zu-Rhein*s Jahrb. des Proz. Bd. I. S. 249 ff.) gehören zu der
Partei, welche durch die KlagenVerjährung das ganze Recht, nicht
bloss die Klage verloren gehen lassen. Da nun die Pfandklage
erst in 40 Jahren, und die Hauptklage schon in 30 Jahren ver-
jähren soll, ein Satz, welcher jener Meinung zu widersprechen
scheint, so hat der Verfasser weitläuftig zu zeigen gesucht, wie
hier demungeachtet das Pfandrecht fortdauern könne, ohne dass
es der Annahme einer übriggebliebenen natürl. Obi. bedürfe,
und namentlich den Satz aufgestellt (Klagenverjährung S. 49.),
dass die Pfandklage überall da fortbestehe, wo die Forderung
ohne Befriedigung durch blosse rechtliche Nothwendigkeit er-
lösche. Recens, verweisst hier zuvörderst (wegen des letztem
Umstandes s. am Schluss dieser Rec.) nur auf S. 578 f. seines
Handbuchs, wo der Zweifel, welcher den Verfasser zu seinen
Annahmen und Erklärungsversuchen über das Verhältniss der
längern Verjährungsdauer der Pfandklage gegen die persönliche
Hauptklage veranlasst hat, ganz kurz durch die Bemerkung er-
ledigt ist, dass ja das Pfandrecht, also die hypothekarische Klage
mit Verjährung der Hauptklage allemal mit erloschen sein müsse>
und die Anordnung einer 40jährigen Verjährung für sie gar nichts
damit gemein habe, sondern sehr wohl für sich, bestehe, nämlich
z. B. wenn die Hauptklage auf andere Weise, als durch Ver-
jährung verloren gegangen, wenn die Forderung von Anfang an
eine natürliche war, oder wenn die Hauptklage länger als 40 Jahr
dauert. Jenes Bedenken ist also ursprünglich nur aus einem Miss-
verständnis hervorgegangen. — Ganz ebenso verhält es sich nun
mit der Einrede der Processverjahrung, welche allerdings eine
natürl. Obligation zurücklässt (s. des Rec. Handbuchs, 51 fg.). Denn
die Wirkung der Litiscontestation im röm. Process, welche
das Klagrecht aufhob, bestand schon in der letzten Zeit des For-