298 Büchel, Ucber d. Vcrpf. f. nicht vollgiltige Obligationen,
der Verf., wie spater erwähnt werden wird, so oft in Anspruch
nimmt, ohne ihr eine festere und nähere Begranzung gegeben zu ha-
ben, woraus denn ein grosser Theil dessen entsprungen sein mag, was
Rec. als wesentlich unrichtig erkannt zu haben glaubt. Der Verf.
hat sich vielmehr mit ausführlicher Erörterung der dritten Classe
allein begnügt, welche allerdings überhaupt, und hier im Le-
sendem, bei weitem die wichtigste ist. Die Hauptwirkung der-
selben setzt er in die Exceptionskraft, (S. 63.) indem er bemerkt,
dass, wenn in unsem Quellen die Hauptwirkung der nat. obl.
gewöhnlich dahin angegeben worden, dass des Gezahlte nicht
zurückgefordert werden könne (S. 62. Anm. *)), hierdurch genau
genommen nur die passive Seite, nicht die Wirkung für den
Gläubiger bezeichnet sei. Allein hier ist Rec. abweichender
Meinung. Allerdings ist die Exceptionskraft das gewöhnlichste,
aber keineswegs ein durchgreifendes Kennzeichen. Allgemeiner
ist wenigstens die versagte Rückforderung des Gezahlten, welcher
auch die zweite Classe der naturalis oblig. (wie unten bemerkt
werden wird) eben darum den Namen zu danken haben mag.
Zwar wird dadurch mehr die passive, d. h. die den Schuldner an-
gehende Seite angedeutet, allein wenn der Verf. meint, dass da-
mit die Wirkung auf Seiten des Gläubigers nicht bezeichnet sei,
so ist diess einerseits nicht richtig, da diese eben in der
Retentio soluti liegt, andererseits aber giebt es natürliche Obl.,
welche ausserdem eine active Seite, m. a. W. die Exceptionskraft
im Allgemeinen (z. B. derCompensation) (S. 64. ')), gar nicht
haben. Dazu gehören nicht nur die obl. naturales der zweiten
Classe, sondern auch wenigstens eine aus der dritten. Wir sprechen
hiervon später bei des Verfassers Ansicht über die Wirkung der
res judicata, und folgen ihm jetzt (S. 65.) bei Aufzählung der
einzelnen naturl. Obl. der dritten Classe. Zur ersten Art derselben
zählt er: die Obl. aus klaglosen pactis, die von Unmündigen ohne
Vollwort des Vormundes eingegangenen (soweit eine Verpflichtung
nicht ohne solche für sie entstehen kann), (S. 68.) der Minder-
jährigen (S. 83.\ Sclaven und die aus Rechtsgeschäften zwischen
Vater und Hauskind (S. 91.), und hiermit ist Rec. einverstan-
den. Welche Fälle zur zweiten Art gehören, darüber ist zum
Theil Streit. Unbestritten ist es von der Exc. Scti Macedoniani
und der ex Ed. quod quisque juris in alterum statuerit etc. Aber
auch das vom Verfasser übersehene beneficium competentiae
gehört ohne Zweifel hieher, und endlich muss Rec. noch zwei