278 Annalen d. deutschen n. ausländ. Criminalrechtspflegc.
eintritt. Werden sie getrennt, so heisst es: in pristinam cau-
sam redeunt, und es tritt für jeden Beteiligten das rechtliche
Verhaltniss derselben wieder ein, wie es vor der Verbindung
war, ohne dass diese und die Ersitzung des Gebäudes im Gan-
zen darauf den geringsten Einfluss hat — Werden bewegliche
Sachen mit beweglichen verbunden, so wird der Besitz jeder ein-
zelnen, als nunmehrigen Tlieils fortgesetzt, und so tritt auch
darnach die Ersitzung ein. Werden bereits zusammengesetzte
in Besitz genommen, so findet auch an jedem einzelnen Theile
Besitz und Ersitzung Statt, so dass also, gerade umgekehrt, wie
bei der Verbindung der beweglichen und unbeweglichen, die Ver-
bindung ohne Einfluss ist
5. lieber die Ergebnisse der legislativen Thätigkeit in
Bezug auf Civilgesetzgebung und Gerichtsorganisation
seit 1834. Von Mittermaier. (Fortsetzung des Auf-
satzes Nro. 16. im vor. Bande f S. 115— 154.
Es werden hier folgende Gegenstände in Betrachtung gezo-
gen: §. 3. Gesetze Uber das Verfahren in den sogenannten minder-
wichtigen Sßchen9 namentlich das hannoverische, das kurhessische,
das weimarsche und das den Ständen im Entwurf vorliegende
königl. sächsische. — §. 4. Verbesserung der Gerichtsverfassung,
hauptsächlich in Betreff der Trennung der Justiz von der Admi-
nistration, mit vorzüglicher Rücksicht auf Frankreich, auch auf
Holland und den Kirchenstaat. — §. 5. Stellung des Advocaten-
Standes, mit ausführlicher Darstellung der Einrichtungen in Frank-
reich, im Kirchenstaat, in Belgien, in England; die Betrachtung
der deutschen Zustände bleibt dem nächsten Hefte Vorbehalten.
4L. Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-
rcchtspflege. Begründet von dem Criminaldirector Br.
Hitzig in Berlin, und fortgesetzt von den Gerichts -Direk-
toren JDr* Hemme in Altenburg und Klunge in Zeitz.
Erster Bd. Erste Abtheilung. Altenburg, Pierer. 1837. VI.
u. 208. 8. gr. S.
Das erste Heft einer Fortsetzung der von dem hochverdien-
ten Hitzig im J. 1828. begründeten, mit dem 17ten Bande ge-
schlossenen Annalen. Dasselbe enthält: