274 Mühlenbruch, Uebcr das forum contractus.
nu die vorhin geausserte Idee von dem contrahere domicilium nicht
an Wahrscheinlichkeit? — In Frankreich ist die Sache keinem
Zweifel mehr unterworfen: (vgl. a. Code de proc. civ. art. 59.
letzter Abs.) da dort nicht allein das Gesetz in gewissen Fallen
die election de doiüicile vorschreibt, (z. B. muss nach C. c. a.
2148. 2156. der Hypoth. Gläubiger sich im Bezirk der Unter-
pfandsbehörde einen Wohnsitz wählen); sondern es auch bei den
Notarien ganz gebräuchlich ist, jedesmal, wenn zwei Personen
aus verschiedenen Gerichtsbezirken einen Vertrag abschliessen,
darin ein domicile pour Fexecution de la convention (S. a. Code
civil, art 1258. 1264.) festzusetzen. —
M. Mittermaier,