Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

Mühlenbruch, Ueber das fornin contractos. 271
hingen hat, auch wegen der dahin einschlagenden Geschäfte auf
eine Klage einlassen ; daher (§. 6. S. 361.) das sogen.: forum ge-
stae adrninistrationis an dem Orte, wo Jemand Jremde Geschäfte
verwaltete; daher (§. 7. S. 366.) das forum contr. speciale da, wo
Jemand eigene Geschäfte verwaltet. Also nicht das blosse Gon-
trahiren begründet das sogen, f. contr., sondern es muss noch et-
was hinzutreten, und zwar, dass dasGeschäftgewissermaassen an dem
Orte domicilirt sei, oder m. a. W. (s. §. 8. 8.368.) nur dann kann
von einem Gerichtsstände des Vertrages die Rede sein, wenn Jemand
den Ort, wo der Vertrag abgeschlossen wurde, zum (allgemeinen
oder zeitigen oder partiellen, Mittelpuncte seiner Lebens-Interessen
und Geschäfts Verhältnisse gemacht, oder >§. 9. 8. 373.) wenn er
diesen Ort als Erfüllungs- (Leistungs-) Ort festgesetzt hat. — In
den folgenden § §. (S. 375 — 384.) werden noch einige Gegen-
gründe, bes. der aus Nov. 69., widerlegt und der Aufsatz mit Be-
merkungen über die Wirkung des f. c.ontr. auf die Erben und
über die allerdings zulässige Concurrknz des fori domicilii ge-
schlossen. —
Die Auslegung der einschlagenden Gesetzes-Steilen nun, und
die aus der gesunden Vernunft hergenommenen Gründe gegen den
Satz, dass das blosse Contrahiren an einem Orte auch daselbst den
Gerichtsstand begründe, sind allzu überzeugend, als dass man
länger noch an diese früherhin fast allgemein gelehrte Regel glau-
ben möchte: allein giebt man ihr den Abschied , so handelt es
sich für den Praktiker, der nicht jedesmal umfassende Abhand-
lungen zu durchlesen Zeit hat, und auch für Andere um bestimmte
Lehrsätze. Mühlenbruch hat solche zwar nirgends compendia-
risch aufgestellt, aber sie ergeben sich aus dem Gesagten. Ref.
will sich erlauben, den Versuch zur Aufstellung solcher Lehr-
sätze zu machen, indem er sich mit dem Streben nach Bestimmt-
heit entschuldigt, wenn er hierbei vielleicht etwas weiter zu ge-
hen scheint, als diess von dem Verf. der Abh. geschehen ist, auf
Welche er die folgende Darstellung zu gründen hat Die einfach-
sten Lehrsätze scheinen nun folgende:
1) Die blosse Vertrags-Abschliessung an einem Orte begrün-
det noch keinen Gerichtsstand an demselben; ein forum contra-
ctus in diesem Umfang ist nirgends in den Gesetzen enthalten.
2) Die Stellen, aus welchen man das sogen, forum contractus
abzuleiten bemüht ist, reden:
a) entweder von einem fpro adrninistrationis, wie L. 19. §

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