254 Walter, Lclirl). d. Kirchcnr. aller chrlstl. Confessionem
was der Papst jedoch wegen des darin liegenden demokratischen
Princips in einer Note vom 10ten August 1819. verworfen hatte
(s. Multer, die Ungültigkeit der in Fulda unternommenen Biscliofs-
wähl. (Marburg, 1832.). S. 7. 8.).
Uebcr die ursprüngliche Beschaffenheit des Pallii weichen v.
Droste, §. 144. und Walter, §. 149. not. f. von einander ab. Wir
bedauern , dass der letztere scine;,Mciriung nicht besonders be-
legt hat.
Wenn Sanier sich gegen die jetzige Nothwcndigkeit zu hal-
tender Synoden erklärt, so halt diess Walter ($. 154. not. x.) für et-
was za unbedingt, worin wir einstimmen. Gegen Synoden erklärt
sich auch von Drei}: Was ist in unsern Tagen von Synoden zu
halten (aus der Tübinger tlieol. Quartalsclirift 1834. II. 2. beson-
ders abgedruckt) Tüb. 1834. Walter bemerkt, dass sich die ein-
zelnen Geschäfte mehr in die Hände stehender Behörden gezogen
haben, deren sorgfältigen Nachweiss wir vermissen. Uebcr die
neu belebte Synodaleinrichtung in der evangelischen Kirche
(§. 162. not. c.) erfahren wir nicht Genügendes. Eben so wenig
über die gesetzgebende Gewalt der Consistorien (§. 174. a. E.\
Ausführlicher dabei ist von Droste §. 183. 184. 210. Dasselbe
gilt von der Lehre von Dispensationen (Walter, §. 175. v. Droste
H. 210.), bei welcher beide über das Verhältnis» der Bischöfe zum
Papste von einander abweichen.
Recht gut ist der Abschnitt über die geistliche Gerichtsbar-
keit von beiden Schriftstellern behandelt. Der Mangel an litera-
rischen Nach Weisungen macht sich aber hier besonders bei Wal-
ter bemerkbar. Die zweifache Seite der Strafgerichtsbarkeit der
Kirche als iurisdictio coercitiva und disciplinaris ist beachtet.
Für die frühe Scheidung beider hätte auf Tertullian de pudicitia
cap. 2. Rücksicht genommen werden können. Bei der Lehre von
dem Verfahren gedenkt Walter i§. 189. not. a.) der Reinigung
durch das heil. Abendmahl, und erwähnt den Fall zwischen Gre-
gor VII. und Heinrich IV. Sehr bemerkenswerth ist was darüber
Slenzel Gesell, der frank. Kaiser I., 400 folg, ausführt.
Beide (v. Droste, §. 114 folg., Walter, §. 207 folg.) behan-
deln mit grosser Ausführlichkeit dip Lehre vom Cölibate der Prie-
ster und suchen mit Scharfsinn denselben zu rechtfertigen. Wenn
aber Walter sich gegen das Laisiren der Geistlichen erklärt (s.
§. 209. not. w.), so dürften die Gründe für dasselbe, die Kopp in