26 Uomeyer, Verzeichntes deutscher Rcchtsbiichcr.
Auch die behauptete Unabhängigkeit des Eike v, Repgow
zugeschriebenen sächsischen Landrechts von früheren Sammlun-
gen hat dem Rec. immer schon aus dem Grunde zweifelhaft ge-
schienen, weil er sich nicht denken konnte, wie in dem langen
wichtigen Zeitraum vom 10. bis 12. Jahrhundert für die Aufzeich-
nung des Landrechts so gar nichts geschehen sein sollte, da doch
z. B. die englische, französische und longobardische Rcchtsge-
schichte eine stete Fortbildung des Rechts auch in jener Periode
zeigt und der Zusammenhang des verzeiebneten Sachsenreclits
mit dem karolingischen Privilegium und mit späteren Reichsge-
setzen, ferner die Aeusscrung in der rhythmischen Vorrede
V. löl. f. „diz recht ne han ich selve nicht vnderdaehd6 etc., endlich
eine gewisse Vollständigkeit und Abrundung der Rechtssammlung
sich nur erklären lassen, wenn man annimmt, solche sei auf
frühere ähnliche Sammlungen gegründet gewesen und somit erst
nach und nach zu dem aus den frühesten Handschriften ersicht-
lichen Umfang angewachsen, wie denn bekanntlich dieses allmäh-
lige „Mehren“ ganz im Geiste der damaligen Zeit lag und der
Verfasser der gereimten Vorrede V. 221. f. selbst nicht ohne
Grund fürchtet: es möchte seine Arbeit nicht die der letzten Hand
sein („Groz angestget mich an; | ich vorchtesei* daz mannich man |
diz Buch wiUe mrren | vnde beginne recht verkeren |" etc.), wofür er
nicht verantwortlich sein wolle. Zu all' dem hat nun auch
J. IFeiske in seinen Abhandlungen aus dem Gebiete des deutschen
Rechts (Leipzig 1830, Nro. II.) gegen die bisherige Annahme
eine Entstehung des Sachsenspiegels schon um das Jahr 1190.
wahrscheinlich gemacht, Freiherr v. Hormayr aber (liistor. Ta-
schenbuch 1831.) auf einen Schwaben Spiegel gleichfalls aus dem
12. Jahrhundert, im Besitze des Museums Jankovich zu Pesth,
hingewiesen, zwei, freilich nicht hinreichend constatirte Facta,
wodurch aber, wären sie vollkommen erhoben, die ganze bis-
herige Geschichte vom Sachsen - und Scliwabenspiegcl einen
mächtigen Stoss erleiden würde.
Sehen wir mm, was durch die oben bezeichneten Schriften,
deren Anzeige der Unterzeichnete übernommen hat, für die Kritik
der Rechtsbücher geleistet worden.
Der Verfasser von Nro. 1., welcher schon durch seine, sehr
zweckmässig angelegte und bereits in der zweiten Auflage er-
schienene, Ausgabe des sächsischen Landrechts einem fühlbaren
Bedürfniss abgeholfen, hat diesem Verdienst ein weiteres hinzu-