Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

240 Walt er, Lclirb. d. Kirclienr. «aller cliristl. Confcssioncn.
schon von v. Droste §. 126. zur Begründung entgegengesetzter
Ansichten, als die hei Walter, benutzt sind. Dass es einzelne
Controverseil bei dieser Lehre giebt, kann nicht aullallen. Es
kam also darauf an, zuerst die Principien festzuhalten, welche
durchaus nicht in der Augsb. Confess. a. a. O. u. andern Stellen
unigestossen sind: die Ordination erfolgt zum Amte, nicht zunr
Stande; dann auf die Ansichten der Schriftsteller und die Aus-
sprüche der Gesetze einzugehen. Treffliche Dienste hatte der
höchst gründliche Aufsatz von Laspeyres in der allgem. Encyclo-
pädie von Ersch und Grub er, Sectio III. Theil 5. dem Verfasser
dabei leisten können.
Eine wesentliche Verbesserung haben die §§. 36—39. bei
Walter erfahren, in welchen die Systeme der Evangelischen über
das Verhaltniss des Staats zur Kirche dargestellt sind, vergl. v.
Droste §. 76. 77. — Von J. //. Böhmer (§. 36. not. t.) wäre zu
bemerken gewesen, dass er dem Territorialsysteme nicht ganz
treu blieb, (vergl. Pracloqüium de systemate universi juris cau.
§. XI. sq. vor dem 5ten Bande des jus eccl. prot.\ Das Collegial-
system liegt schon in den Scholien des David. Blondei zu Hugo Gro-
tius de imperio summarum potestatum circa sacra und in dessel-
ben diss.: de jure pfebis in regimine ecclesiastico. Paris 1648. u.
öfter, und nach diesen Principien ist das Gutachten der Witten-
berger Theologen von 1638. bei /. H. Böhmer 1. c. I. 31. §. 43.
abgefasst. Gleiche Ansichten entwickelte auch Samuel v. Pufen-
dorf (Severinus Monzambatius) : de habitu religionis christianae ad
vitam civilem, Brem. 1687. u. oft., und der Tübinger Kanzler
Jaeger (J. 1720). Demnach ist nicht Pfaff' (Walt. §. 38. not. x.)
der erste, welcher dieses System darlegte; die neueren Verthei-
diger dieses Systems, Unter denen auch Schleiermacher (Pacificus
Sincerus), sind nicht genannt. Dass das Collegia!System den
Principien der Reformatoren und der evangelischen Kirche am
Meisten entspreche, ergiebt eine vorurthcilsfreie Betrachtung der
Geschichte und der Quellen. Was freilich das factische Ver-
hältnis selbst betrifft, so hängt hier Alles von der Gestaltung der
einzelnen evangelischen Landeskirchen ab.
In verschiednem Sinne betrachten v. Droste §. 67. folg, und
Walter §. 42. folg, die Geschichte des Verhältnisses von Staat und
Kirche. Während jener von Gregor VII. u. s. w. aussagt: „der
Papst setzte nun Kaiser und Könige ab und ein, betrachtete sie
als Vasallen, entband die Unterthanen des Eides der Treue_

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