11.3.
Die Preussische Hypotheken Ordnung im Auszuge mit ihren Ergänzungen und den Vorschriften über das Berg-Hypothekenwesen, als Handbuch zusammengestellt von D. H. Jobst. Stettin 1836
(Kaupisch)
222 Jobst > Dic Prcussisclie Hypothckcn-Ordnung.
23. Die Prenssisclie Hypotheken Ordnung im Auszuge
mit ihren Ergänzungen und den Vorschriften über das Berg-
Hypotlieken wesen; als Handbuch zusammengestellt von D.
H. Jobst, königl. Stadtgerichtsrath. etc. Stettin, Morin.
1836. IV. u. 127. S. 8. (n. 20 gr.)
Der Verfasser hat die nach seiner Meinung noch geltenden
Vorschriften der Hypotheken-Ordnung, so wie die 'Ergänzun*
gen derselben, extrahirt, und deren Inhalt in fortlaufenden
Paragraphen nach den Titeln der Hypotheken - Ordnung zusam-
mengestellt. Dabei sind die Quellen allegirt und in der Regel
deren eigne Worte gebraucht. Von einem wissenschaftlichen
Werthe einer solchen Compilation kann nicht die Rede sein;
wenn es aber, wie der Verfasser will, ein Handbuch zum Stu-
dium und der Anwendung dieses Theils der Gesetzgebung sein
soll, so wäre wenigstens Vollständigkeit zu wünschen gewesen.
Diese muss dem Werke aber schon deshalb abgesprochen wer-
den, weil es einen sehr wesentlichen, unter eigenthümlicher
Behandlung stehenden Theil des Objects, die Wandel- Aecker,
so gut wie ganz unberücksichtigt lässt.
Darüber findet sich §. 25. Tit. 1. nur eine einzige sehr
dürftige Andeutung, und beiläufig wird auf ein Schema (sub.
B.) verwiesen, welches überdem keine allgemeine Norm sein
kann, auch nicht sein soll, da es lediglich auf die besondern
Verhältnisse einer einzelnen Provinz berechnet, und auch nur
für diese (Westphalen) erlassen ist.
Die von dem Verf. selbst ausgegangene Fassung der
Paragraphen scheint auch nicht überall gelungen zu sein; denn
so gewinnt es z. B. nach §. 3. Tit. 1. das Ansehen, als ob
Grundstücke des fiscus, der Kirchen etc. nicht auch auf den
blossen Antrag des Besitzers in das Hypothekenbuch aufgenom-
men werden könnten, und ad Tit. II. §. 21. harmonirt die
Fassung theils nicht mit dem oben allegirten Paragraphen, theils
ist mit Unrecht die jetzt aufgehobene Zwangspflicht des Besiz-
zers zur Berichtigung seines Besitztitels vorangestellt. Eben
so müsste man nach der Fassung des §. 16* Tit. 1. und bei
gänzlicher Nichterwähnung des besonder* gestalteten Hypothe-
kenwesens der Wandel-Aecker, eigentlich glauben, dass das
Schema sub A. — das der Hypotheken - Ordnung —das ein-