v. Wening-Ingenheimj Lehrt), d. gemeinen Civilrechts. 20ft
auf fr. 3 . D. 50, 5.-verwiesen, womach Senatoren keine Schi Ile
halten dürfen, aber c. I. und c. 2. C. 4, 41. versagen den Barba*
freu nicht das commercium armorum, sondern verbieten nur den
römischen Unterthancn Waffen an Jene zu veraussern), weswe-
gen Rechtsgeschäfte, wodurch sie solchen Personen zugeweu*
det werden sollen, in der Regel ganz nichtig sind. Die Aus-
nahmen hebt der Verf. aber weder hier noch im §. 87. Notex.
hervor. Die Regel wird dadurch bestätigt, dass eine Stipula-
tion (§. 2. I. 3., 19. fr. 34. D. 45., I.) und ein Legat fr. 49.
§. 2. D. 31.) für solche Personen als ungültig erklärt wird. Die
Ausnahme findet sich bei den Fideicoiimiissen deutlich in fr. 40.
D. 30., fr. 11. §. 17. D. 32., fr. 114. §. 5. D. 30., fr. 49. §. 3.
D. 31. ausgesprochen; und da wir sagen müssen, per omnia ex-
aequata sunt legata fideicommissis fr. I. D. 30., und was als Legal
nicht gelten könne, dürfe als Fideicommiss bestehen, so kön-
nen wir nach heutigem Rechte allgemein sagen: ist ein Vermacht *
niss an einer Sache hinterlassen, deren commercium der Vcr-
mächtnissnelimer hiebt hat, so muss der Belastete, mag er selbst
das commercium dieser Sache haben oder nicht (fr. 49. §. 3. D. 31.)
den Werth der Sache diesem Vermächtnissnehmer prästireu.
Wahrscheinlich ist aber diess die einzige Ausnahme von der Re-
gel. Zu den res communes omnium zählt der Verf. die Ufer
des Meeres, soweit sie besonders zur IVinterszeit unter Was-
ser gesetzt werden. Wenn nun aber gleich scheinbar da-
für die Definition im §. 5. I 2., 1. est autem litus maris quatenus
hibernus fluctus maximus excurrit spricht, so ist doch nach dem
juristischen Sprachgebrauchs der Römer (fr. 1. §. 32. D. 43., 20.)
der Winter die ganze Hälfte des Jahres vom Herbstaequino-
ctium bis zum Frülilingsaequinoctium, an welchen beiden Termi-
nen die heftigsten Meereswögcn zu sein pflegen, so dass statt:
zur Winterzeit, der Verf. hätte sagen müssen? zur Zeit der Tag-
und Naclitgleichen. Am Schlüsse des §. 75. spricht der Verf.
\ on den Einteilungen der Thiere, hebt aber nur die in wilde, zalune
und gezähmte hervor. Von Wichtigkeit ist noch bei der pauperies
die Einteilung in vierfiissige und andere Thiere fr. 4. D. 9., I.
und die der eisten in Weidevieh und andere Vierfüsser, die man
nicht zum Vielte zählt nach der lex Aquilia fr. 2. D. 9., 2. Bei
dea percipiendi fructus hätte der Umstand hervorgehoben werden
sollen, dass auf die Möglichkeit, Früchte zu ziehen, bald von
Seiten des Klägers fr. 39. §. 1. D. 30., fr. H2. §. 1. B. 6., 1., bald
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