Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

Krit. Bemerk, über d. Entw. zu einem Crim.-Ges.-B. etc, 165
s. 41.— 91. folgen initer II. wieder „Notizen“ über Ursprung und
Eigentümlichkeit der drei bisherigen Entwürfe zu einem Crimi-
ttalgesctzbuche für das Königreich Sachsen: eingclcitet durch Be-
merkungen über den Gang einiger früheren GesetzgebungsVorar-
beiten. Die zuletzt erwähnten „einleitenden Bemerkungen“ sind
das Beste an dem vorliegenden Buche. Hier ist der Verf. mehr
m seinem Elemente. Aber schon in den nachfolgenden Ausfüh-
rungen über die Entwürfe von Tillmann9 Erhardl und Sliibcl ver-
misst man Selbstständigkeit der Auflassung und des Urtheils.
Sie beschränken sich fast ausschliesslich auf thciJs billigende,
tlieils missbilligende Anführungen aus den damals erschienenen
Recensionem Und auch hier fehlt cs nicht an Missverständnis-
sen, wovon schon oben ein Beispiel gegeben worden, und ein
anderes S. 89. sich findet. Denn weder durch die abgesonderte
Behandlung der culposen Verbrechen, noch dadurch, dass zu
dem Begriffe gewisser Verbrechen dolus erforderlich ist, wird
mne praesumtio doli begründet. Dagegen führt der Verf. 8.90.
C1ne solche ein, wenn er verlangt, der Gesetzgeber solle sich
darüber aussprechen, bei welchen Verbrechen die praesum tio
doli ein trete; bei den übrigen müsse sic ausgeschlossen bleiben.
Ob dolus vorhanden sei, kann bei jedem Verbrechen nur nach
den concretcn Umständen beurtlicilt werden. S. 91.— 107. fol-
unter III. „Angaben aus den Landtagsacten über die Entste-
hung t]es gegenwärtigen Entwurfs zu einem Criminalgesetzbuche
*ur das Königreich Sachsen, nebst einigen allgemeinen Bemer-
kungen über dessen Tendenz und Bearbeitung.“ Welchen Ge-
brauch der Verf. von jenen „Angaben“ für die Beurtheilung des
Entwurfs machen werde, ist Bef. sehr begierig zu erfahren5 aus
dem, was bis jetzt vorliegt, hat er es nicht ersehen können. Da»
&^8en bestehen die „allgemeinen Bemerkungen“ in lobender Auf-
2ählung einiger Vorzüge des neuen Entwurfs, die sich der Verf.
^obl hätte ersparen können, da diese Vorzüge allgemein anerkannt
sind, und weder dem Publicum noch dem Verfasser des Ent-
Wu*fs daran gelegen sein kann, zu wissen, was der Verf. an dem-
8elben billige> sondern nur, was sich an demselben als unrichtig,
mid einer Abänderung bedürftig erweisen lasse. Der Verf. schliesst
«eine Einleitung S. 108 — 137. mit „Erläuterungen über einige,
2U Haupistützpuncten der nachfolgenden Kritik erwählte (?) Ge-
sctzgebungsprilleipien « Diese bestehen darin , dass ein Crimi-
na gesetz zweckmässig, ausführbar, im Wesentlichen auf die bis-

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