Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

162 Krit. Bemerk, fiber d.Ent w. zu einem Cri1n.-Gcs.-B.ctc4

Literatur ;“ wenn ferner dem Verf. dieser Schrift mit der Miene
liöfmeisterlicher Ueberlegenlieit der Text gelesen wird, weil er
über das Ferst ummen der Ansicht, welche den rein praktischen
Gesichtspunct dem wissenschaftlichen entgegensetzen wollte, in
kräftigen Worten seine Freude bezeugt, als ob derselbe hier-
durch den „bahnbrechenden Experimenten systematisirender Theo-
retiker“ das Wort rede; wenn endlich S. XI. die von Herrinann
beobachtete Maxime, seine Hinwendungen gegen den Gesetzent-
wurf nicht von subjcctiven Meinungen, sondern nur von demje-
nigen, was er als feststehendes Resultat der wissenschaftlichen
Forschungen unserer Zeit betrachtet, herzunehmen, als „Sclaven-
arbeit und geistlose Naclibeterei“ bezeichnet wird ? Jedenfalls
wurde die Befolgung dieser Maxime den Verf. vor der Aufstel-
lung unwahrer und höchst unpraktischer Ideen bewahrt haben, wie
8. 79.: „dass cs dem Richter erlaubt werden solle, unmoralische
Handlungen auf Antrag des Beleidigten (wenn jemand beleidigt
ist, ist auch eine Rechtsverletzung und nicht blos eine unmora-
lische Handlung vorhanden; ganz nach seinem Ermessen und ohne
ein gesetzliches Strafmaass, zu bestrafen,“ ferner S. 112. 1F.:
dass man die Strafiibel so viel wie möglich nach der Art von
Sinnlichkeit bestimmen solle, welche zur Unternehmung des frag-
lichen Verbrechens geführt hat, so dass z. B. (S. 116. ipsissima
verba) Verbrechen gegen die gesammte Staatsgesellschaft auch in de-
ren Angesichte und mit einem besonderen Vortheile für sie —
durch öffentliche Arbeiten —, Injurien durch eine Demiithigung
des Injurianten, Diebstahl durch Zwangsarbeit, Wollustverbre-
ehen durch körperliche Züchtigung, Verbrechen, die aus Geiz
hervorgehen (welche?) durch Geldstrafen geahndet würden.“
Sonderbar genug wird auch die Todesstrafe, als Strafe des Tod-
schlages 8. 116. auf dieses Princip zurückgeführt, als ob zu
dem Todschlage die Liebe zum Leben verleitete!! Möchte man
es aber auch verzeihlich finden , wenn der Beurtheiler eines Cri-
minalgesetzbuches seine Aufgabe aus einem falschen Gesichts-
puncte betrachtet, so muss man doch jedenfalls bei ihm , zumal
wenn er eine historisch begründete Kritik geben will, eine ver-
traute Bekanntschaft mit dem geltenden Rechte, uhefden Grund-
begriffen des Criminalreclits voraussetzen. Dass eine solche der
Verf. nicht ganz besitze, dafür finden sich in dem Buche man-
niehfaltigc Beweise. Will man auch dahin nicht solche Behaup-
tungen rechnen, wie 8. 8. dass Sackung als Strafe des Verwand-

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