Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

6.7. Constantin's Edictum de accusationibus von Klenze. Berlin 1836 Lehrbuch des Strafverfahrens. Ein Grundriss aus den Quellen des römischen, canonischen und germanischen Rechts, sowie aus den Schriftstellern der älteren und neueren Praxis mit Rücksicht auf die neueren Gesetzbücher von Preussen, Oesterreich, Baiern und Frankreich. Von C. A. C. Klenze. Berlin 1886

Kieme, Constauliu's Edictum de. accusatiouiljus. 151
Ä6. Constantius Edictum de accusationibus von
Klenze. (Zeitschrift für geschieht]. Rechtswissenschaft, her-
ausgegebeu von F. C. v. Savigny, C. F. Eichhorn und Clcm.
Aug. C. Klcnze. Bd. IX. Ilft. 1. Nr. III. S. Ü6—90. Berlin,
Nicolai. 1836.).
W. Lehrbuch des Strafverfahrens. Ein Grundriss ans den
Quellen des römischen, canonisclien und germanischen Rechts,
sowie aus den Schriftstellern der altern und neuern Praxis mit
Rücksicht auf die neueren Gesetzbücher von Preussen, Oester-
reich, Baicrn und Frankreich. Von C. A. C. Klenze.
Berlin, Diimmler. 1886. XII. u. 179 S. 8.
Die Aufklärung, welche wir in mehreren Tlieilen unserer
Wissenschaft der gediegenen historischen Forschung der neueren
Zeit verdanken, ist dem Strafverfahren bis jetzt nur in einem
geringeren Grade zu Thcil geworden. Wir verkennen zwar
nicht das Vortreffliche, was einzelne in jener Richtung geführte
Untersuchungen auch hier geleistet haben; wir glauben jedoch
tticlit die Pflicht der den Urhebern desselben schuldigen Dank-
barkeit zu verletzen, wenn wir behaupten, dass zu einer gründ-
lichen geschichtlichen Durcharbeitung, der ganzen Lehre noch
Vlel, sehr viel geschehen müsse. Denn, was durclj jene Unter-
teilungen gewonnen worden, das sind einzelne Liehtpuncte,
gc^en welche das im Uebrigcn herrschende Dunkel nur um so
dichter erscheint; au einer deutlichen und zuverlässigen Darlegung
des gesammten älteren Strafverfahrens aber, und zwar selbst nur
des römischen, fehlt es noch gänzlich. Die Gründe dieser Lücke
silid leicht erkennbar. Einmal nimmt gerade liier die Gegen-
wart durch die im Gebiete der Gesetzgebung sich drängenden
Erscheinungen viele Kräfte in Anspruch. Hicrnäehst ist die
yölligc Verschiedenheit unserer heutigen Zustände von, denen,
Über welche uns die Geschichte neue Aufschlüsse geben könnte,
gewiss nicht selten ein Bcstimmungsgrund gewesen, dass man
8*c*b auf eine Betrachtung und Erörterung dessen beschränkte,
Was die neuere deutsche Legislation und Praxis darbictcn. End-
bch fehlt auf diesem Gebiete ein Reiz, welcher sicher zu einer
adseitigcm geschichtlichen Bearbeitung des Civilprocesses nicht
^enig hingeleitet hat, wir meinen die Hoffnung durch die Hülfe
Neuentdecktcr Quellen andere Resultate zu erzielen, als diejeni-
Sen> Welche bisher für wohlgegründet gegolten haben. Unter die-

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