Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

6.3. Die Grundlagen der früheren Verfassung Deutschlands ; von Dr. Jul. Weiske, Leipzig 1836

124 Weishe, Die Grundlagen der früh. Verfass. Dentschl.
Privilegien. Sechstes Haupt stück (Art. 225—241.'' Von dem Ver-
hältnis dinglicher Rechte zu Forderungen und dein Vorzugsrechte
der Gläubiger unter sich. Siebentes Hauptstück [Art, 242—282.)
Von den Behörden, dem Verfahren, den Büchern und den Ko-
sten. Achtes Haupt stück Art. 283—315.) Uebcrgangs- (transito-
rische) Bestimmungen. Bopj).

12. Die Grundlagen der früheren Verfassung Deutsch-
lands; von J##\ Jul. Weiske, Professor. Leipzig, Gö-
schen 1836. X. u. 115. S. 8. (15 gr.)
-Diese Schrift beleuchtet die, bei den deutschen Völkern
übliche Verfassung in dem ältesten Zeiträume unserer Geschichte
bis zur Gründung der Carolingischen Monarchie, und sucht zu
erweisen, dass die, später hierzu gehörigen Völker, früher zwar
in Hundertschaften, keineswegs aber diese wieder in Zehntschaften
eingetlieilt und zu Gauen vereinigt gewesen wären. Die Zehnt-
schaften oder ftecanien gehören nach der Ansicht des Verfassers
den Angelsächsischen und andern Volksstämmen an, und die
Gaue erst der Carolingischen Zeit; es standen also die Hundert-
schaften oder Ven lenen unmittelbar unter der höchsten Behörde
des ganzen Volks, unter dem Könige und der allgemeinen Volks-
versammlung. — Viele sehr scliätzcnswerthe und wohldurch-
dachte Bemerkungen verdienen den aufrichtigsten Dank, den
jeder Freund des deutschen Alterthums dem Verfasser gern
zollen wird. Die Schrift ist olfenbar das Werk einer allmäligen
Entwickelung der Ideen, und nicht einer vorgefassten Meinung,
die sich durch zusammengesuchte Beweismittel geltend zu machen
sucht Die Ansichten werden mit genügender Klarheit und auf
eine ansprechende Art vorgetragen, und fremde Meinungen so
angegriffen, wie cs dem ziemt, der nur das Interesse der Wissen-
schaft, die Wahrheit, sucht.
Wenn wir aber so vieles Lobenswerthe auch vollkommen
anerkennen, so müssen wir doch gestehen, dass der Verfasser
uns in den Hauptpuncten nicht überzeugt hat. Im Allgemeinen
müssen wir bemerken, dass er unsere älteren Rechtsquellen mit
zu grosser Acngstlichkeit behandelt, indem er deren analoge
Anwendung bei rcchtsgeschichtliehen Untersuchungen, fast gänz-
lich ausscldicsst. Wir sollen von den Instituten der Angelsachsen
und Scandinavcn, wie sehr sie auch übrigens mit denen unserer

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