Full text: Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 1 = Bd. 1 (1837))

Sintenis Handbuch des gemeinen Pfandrechts. 113
im Ganzen einverstanden, namentlich hinsichtlich des Untere
schied es der Verpfändung einer fremden Sache, wo nach fr. 9,
§. 3. und fr. 14. qui potiores das Pfandrecht schon vom Augen-
blicke der Verpfändung, und der der res futurae, auf den Fall,
dass der Verpfänder sie erwerbe, wo nach fr. 7. §. J. qui potiores
das Pfandrecht erst mit dem Augenblicke des Erwerbs beginnen
soll, wahrend wenn diese als res nasciturae erscheinen, wieder
die Verpfändung entscheidet.
Der siebente Abschnitt behandelt die Erwerbung schon be-
stehender Pfandrechte 9 und zwar zunächst die Fälle, wo haupt-
sächlich durch Verhandlung mit dem Gläubiger ein Anderer an
dessen Stelle tritt (unmittelbares Eintreten). Hier stellt der Verf.
in Gemässheit seiner Ansicht über die Verpfändung des pignus
von Seite des Pfandgläubigers, diesen Fall S. 406. ganz gleich dem,
wo der Gläubiger das nomen, für welches ihm eine Sache ver-
pfändetist, verpfändet hat. Auch verwirft erS. 409. flgde. die An-
sicht, dass das jus offerendi auch dem besseren Gläubiger gegen
den schlechteren zustehe. Dem kann aber Ree. nicht beistimmen.
Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass die Stelle, auf welche
man das jus offerendi des besseren Gläubigers gegen den schlech-
teren gründet, aus den sententiae receptae des Paulus entnommen
ist. Wofür, hätte es aber erst einer sententia recepta bedurft,
wenn nichts weiter in Frage gestanden hätte, als: ob der bessere
Gläubiger mit Bewilligung des schlechteren diesem offeriren
könne? Auch hat der Verf. die nähere Ausführung der ihm ent-
gegenstehenden Ansicht von Müller Civil. Abhandl. No. 2. nicht
berücksichtigt. Im §. 47. folgen dann die Fälle, wo ein Eintreten
in ein bestehendes Pfandrecht vorzugsweise durch Verhandlung
mit dem Schuldner (mittelbares Eintreten) Statt findet.
Der achte Abschnitt entwickelt den Unfang des Pfandrechts,
sowohl hinsichtlich der Frage, für welchen Umfang der Forde-
rung das verpfändete Object namentlich bei einer gemeinschaft-
lichen Verpfändung für mehrere Forderungen hafte, (wo sich im
§. 49. eine ausführliche Interpretation des schwierigen fr. 29. fam.
bereise, findet), als auch der andern, was objectiv verpfändet sei
(§. 50 — 52.). Hier folgt der Verf. hinsichtlich der Begriffsbe-
stimmung und des Umfangs des pignus generale der gewöhn-
lichen Ansicht, räumt aber das beneficium excussionis reale mit
Recht jedem Besitzer einer bloss zum Generalpfande gehörenden
Sache, also selbst dem besitzenden Verpfänder ein, vorausge-
Krit. Jahrb. f. d. RW. Jahrg. 1. H. 2. 8

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