Volltext : Jahrbücher für die bayerische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Staatsverwaltung (Bd. 1 (1838))

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Kommen die Unterthanen dem nach, was wegen Entschä,
dkgung der Gutsherrschast bestimmt ist, so kann der Auflösung
nichts entgegenstehen.
Jeder ältere von der Gutsherrschast mit den Frohnpflich-
tigen eingegangene Vertrag wegen nicht Aufhebung der Dienst-
leistung und Beschränkung der Auflösung ist nach neuern Ge-
setzen annullier indem diese die Auflösung deutlich aussprechen.
Dritte Erörterung
zum §. 14. des Edicts.
«Rückstandszinsen oder die Forderung eines hö-
«hern Betrags wegen Rückstandes gutsherrlicher
«Abgaben, finden in keinem Falle statt, eben so
«wenig ist es zuläßig, rückständige Leistungen in
«ein verzinsliches Kapital zu verwandeln und
«dafür Schuldurkrrnden zu errichten.»
Es entsteht die Frage: ob, wenn ein Hypothekar-
gläubiger mit seinem Schuldner darin überein-
kommt, die rückständigen hypothekarischen Zinsen in
ein verzinsbares Kapital zu verwandeln, und der
gutsherrliche Consens nachgesucht wird, der Guts-
herr aus dem Grund der Bestimmung des Edicts,
seine Einwilligung zu geben verweigern kann?
Unter der Voraussetzung, daß es überhaupt erlaubt sey,
rückständige Zinsen in ein verzinsliches Darlehen zu verwan-
deln^), so ist die aufgeworfene Frage zu verneinen, um so
mehr, weil sich das angeführte Edict blos auf gutsherrliche
Verhältnisse bezieht, sonach blos auf diese und nicht auf
andere angewandt werden kann; es verfügt blos über rück-
ständige Leistungen, und kann sonach nicht auf rückstän-
dige Zinsen, die aus keiner gutsherrlichen Forderung entsprin-
gen, bezogen werden.
a) S. zweite Abtheilung I. A. 6.

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