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Die humane bayerische Regierung ging schon unter Mar
Joseph von dem Grundsatz aus, daß alle das Eigenthum be-
schwerende Rechte, wohin besonders Frohnen, Zehnten u. s. w.
gehören, aufgehoben werden, indem dadurch die Kultur gehin-
dert, und Nachtheile für Privaten und den Staat entstehen.
Das Rescript v. 24. Okt. 1808 (RBl. 1808. S. 2557.)
bestimmt, daß in dem Fall der Weigerung, die Frohnpflichti-
gen hierzu streng angehalten werden sollen. Wenn ein Zwang
gegen die Frohnpflichtigen zu lästig ist, so ist es doch auch
der Billigkeit gemäß, daß dieß nämliche gegen die Gutsherr-
schaft statt hat. Die ganz zweckmäßige Anordnung würde ver-
eitelt werden, wenn man das Gegentheil annehmen wollte.
Verweigert daher die Gutsherrschaft ohne Grund die Ablösung
der Frohnen, indem die Unterthanen darauf antragen, so muß
das richterliche Ermessen eintreten und die Gutsherrschast an-
gehalten werden können, die Ablösung zu bewirken. Es kann
daher die Klage der Gutsunterthanen, welche alle außergericht-
liche Mittel angewandt hatten, die Gutsherrschaft zu vermö-
gen, ihre Einwilligung zu geben, die darauf gerichtet ist, die /
Gutsherrschaft rechtlich anzuhalten, ihre Einwilligung zu geben,
nicht geradezu abgewiesen werden <0*
c) Anselm Deber Aussätze aus dem Gebiete des bayr. bürgerl.
peinl. u. öffentl. Recht. Würzburg 1837. n. 15. Ist die Stände-
versammlung befugt, auf Erlassung eines Iwangsgesehes zur Ab-
lösung grundherrlicher Rechte den Antrag zu stellen.
Diesen richtigen Grundsätzen stehen die angeführten Ge-
setze nicht entgegen. Denn wenn sie bestimmen, daß mit Ein-
verständniß die Ablösung erfolgen soll, so folgt daraus noch
nicht, daß wenn einer seine Dissenz zu erkennen gibt, kein
Zwang gegen ihn stattfinden kann. Es läßt sich hier analo-
gisch das zur Anwendung bringen, was von der Einwilligung
der Aeltern zur Eingehung der Ehen der Kinder bestimmt ist)
diese kann von der Obrigkeit supplirt werden, wenn die Ael-
tern ohne Grund solche verweigern, und mit der großen Ge-
wißheit angenommen werden kann, daß die einzugehende Ehe
zum wahren Vortheil der Kinder gereicht.
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