§ 6. Erfordernisse der Zahlung in Ansehung ihres Gegenstandes. 111
sich hernach findet, daß an der Summe, welche angeblich darin
enthalten sein soll, etwas fehlt. Es liegt indeß sehr nahe, daß
in solchem Falle alles darauf ankommt, inwiefern der Defekt,
Zeit des Empfanges vorhanden gewesen sein soll,
welcher zur
nachgewiesen werden kann, oder nicht. Insofern dieser Beweis
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herzustellen ist, wird der Anspruch auf Nachzahlung des Fehlenden ¬
offenbar begründet erscheinen, wie dies auch in den Circular=Rescripten ¬
vom 31. März u. 18. Aug. 1806, betreffend
die in Paketen ausgegebenen Tresorscheine (Mathis, Monats1114 ¬
schrift Bd. 2 S. 487. Bd. 3 S. 370), als unzweifelhaft anerkannt ¬
ist.
Zu bemellen ist nur noch, daß das Preuß. Strafgesetzbuch § 243
Nr. 5 eine Strafbestimmung gegen Denjenigen enthält, welcher „Geldpakete, ¬
die mit einem öffentlichen Siegel verschlossen und mit Angabe
des Inhaltes versehen sind, zu ihrem vollen Inhalte ausgibt oder
auszugeben versucht, obgleich er weiß, daß sie eröffnet und ihr Inhalt
verringert worden.“
§ 6. Fortsetzung.
Von dem Grundsatze:
Die in der Zahlung liegende Erfüllung muß den richtigen
Gegenstand und diesen vollständig ergreifen,
haben wir im vorgehenden Paragraphen den ersten Theil dargestellt
und gehen daher nunmehr zu dem zweiten über.
Beide stehen in unverkennbaren Zusammenhange. Wenn der Glaubiger ¬
einen Anspruch auf ein ungetreuntes Ganze hat, so bildet auch
nur das Ganze den richtigen Gegenstand seiner Forderung. Der
Schuldner, der in diesem Falle statt des Ganzen nur einen Theil
zahlen will, wenngleich in der Absicht, das Fehlende nachzuzahlen, gesai ¬
rbindlichkeit nicht — er bietet ein aliud pro alio dem
er Ber
nügt seine
Gläubiger an. Dieser braucht sich theilweise Erfüllung, auch wenn der
Gegenstand theilbar ist, nur dann gefallen zu lassen, wenn dies dem
Vertrage entsprüht.
*) Endemann, das Deutsche Handelsrecht § 274 I A. Unterholzner,
die Lehre von den Schuldverh. I S. 222: Da es für den Berechtigten
nicht einerlei sein kann, ob er das, was er zu fordern hat, auf einmal oder
stückweise wparticulatin) empfängt, so erscheint die Verpflichtung zu unFi ¬
getheilter Erfüllung des Obliegenden als sehr natürlich.