Metadaten : Gruchot, Julius Albert: ¬Die Lehre von der Zahlung der Geldschuld nach heutigem deutschen Rechte

§  6.  Erfordernisse  der  Zahlung  in  Ansehung  ihres  Gegenstandes.  111
sich  hernach  findet,  daß  an  der  Summe,  welche  angeblich  darin
enthalten  sein  soll,  etwas  fehlt.  Es  liegt  indeß  sehr  nahe,  daß
in  solchem  Falle  alles  darauf  ankommt,  inwiefern  der  Defekt,
Zeit  des  Empfanges  vorhanden  gewesen  sein  soll,
welcher  zur
nachgewiesen  werden  kann,  oder  nicht.  Insofern  dieser  Beweis
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herzustellen  ist,  wird  der  Anspruch  auf  Nachzahlung  des  Fehlenden ¬
  offenbar  begründet  erscheinen,  wie  dies  auch  in  den  Circular=Rescripten ¬
  vom  31.  März  u.  18.  Aug.  1806,  betreffend
die  in  Paketen  ausgegebenen  Tresorscheine  (Mathis,  Monats1114 ¬

schrift  Bd.  2  S.  487.  Bd.  3  S.  370),  als  unzweifelhaft  anerkannt ¬
  ist.
Zu  bemellen  ist  nur  noch,  daß  das  Preuß.  Strafgesetzbuch  §  243
Nr.  5  eine  Strafbestimmung  gegen  Denjenigen  enthält,  welcher  „Geldpakete, ¬
  die  mit  einem  öffentlichen  Siegel  verschlossen  und  mit  Angabe
des  Inhaltes  versehen  sind,  zu  ihrem  vollen  Inhalte  ausgibt  oder
auszugeben  versucht,  obgleich  er  weiß,  daß  sie  eröffnet  und  ihr  Inhalt
verringert  worden.“
§  6.  Fortsetzung.
Von  dem  Grundsatze:
Die  in  der  Zahlung  liegende  Erfüllung  muß  den  richtigen
Gegenstand  und  diesen  vollständig  ergreifen,
haben  wir  im  vorgehenden  Paragraphen  den  ersten  Theil  dargestellt
und  gehen  daher  nunmehr  zu  dem  zweiten  über.
Beide  stehen  in  unverkennbaren  Zusammenhange.  Wenn  der  Glaubiger ¬
  einen  Anspruch  auf  ein  ungetreuntes  Ganze  hat,  so  bildet  auch
nur  das  Ganze  den  richtigen  Gegenstand  seiner  Forderung.  Der
Schuldner,  der  in  diesem  Falle  statt  des  Ganzen  nur  einen  Theil
zahlen  will,  wenngleich  in  der  Absicht,  das  Fehlende  nachzuzahlen,  gesai ¬

rbindlichkeit  nicht  —  er  bietet  ein  aliud  pro  alio  dem
er  Ber
nügt  seine
Gläubiger  an.  Dieser  braucht  sich  theilweise  Erfüllung,  auch  wenn  der
Gegenstand  theilbar  ist,  nur  dann  gefallen  zu  lassen,  wenn  dies  dem
Vertrage  entsprüht.
*)  Endemann,  das  Deutsche  Handelsrecht  §  274  I  A.  Unterholzner,
die  Lehre  von  den  Schuldverh.  I  S.  222:  Da  es  für  den  Berechtigten
nicht  einerlei  sein  kann,  ob  er  das,  was  er  zu  fordern  hat,  auf  einmal  oder
stückweise  wparticulatin)  empfängt,  so  erscheint  die  Verpflichtung  zu  unFi ¬

getheilter  Erfüllung  des  Obliegenden  als  sehr  natürlich.
            
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