Inhaltsverzeichnis : Erster Entwurf des privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich (1)

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zu  beantragen.  Das  Gericht  entscheidet  nach  freiem
vernünftigem  Ermessen.
§.  733.
Wird  die  Fortdauer  der  Stiftung  unzuläßig  oder
unmöglich,  so  fällt  das  Stiftungsvermögen,  wenn
die  Stiftung  unter  der  Oberaufsicht  einer  Gemeinde
stand,  dieser,  wenn  dieselbe  unter  der  Oberaufsicht
des  Staates  stand,  dem  Staate  zu.
Es  soll  jedoch  das  Stiftungsvermögen  denjenigen
besonderen  Gütern  einverleibt  werden,  deren
Bestimmung  die  größte  Verwandtschaft  hat  mit  dem
Zwecke  der  Stiftung.
§.  734.
Die  Auflösung  einer  Stiftung,  welche  unter  der
Oberaufsicht  der  Gemeinde  stand,  bedarf  außer  den
in  §.  732  genannten  Erfordernissen,  noch  der  Erlaubniß ¬
  des  Regierungsrathes;  die  Auflösung
einer  Stiftung,  welche  unter  der  Oberaufsicht  des
Staates  stand,  überdem  noch  der  Gutheißung  des
Großen  Rathes.
            
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