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dann dasselbe, wenn in Bausch und Bogen ein Preis für die
ganze Parthie bestimmt worden ist, wie das denn hier gewöhnlich ¬
geschieht; bei Dingen aber, die ohne Verminderung ihres
Werthes getrennt werden können, steht es, wenn in Bausch und
Bogen gehandelt worden ist, dem Käufer frei, das Ganze, oder
nur die fehlerhaften Stücke zu redhibiren 1); im letzteren Falle
wird der herauszuzahlende Preis dieser Stücke, wenn alle Stücke
gleichartig und gleich groß sind, durch einfache Division, außerdem ¬
durch Würderung des Ganzen und der zu redhibirenden ¬
Stücke, ohne Rücksicht auf die Fehler dieser, gefunden, so
daß dieser Preis zu dem verabredeten Preise des Ganzen sich
verhalten muß, wie ihr wahrer Werth zu dem wahren Werthe
des Ganzen 2). — Gegen Herausgabe der Waare müssen nun
dem Käufer, nebst dem Kaufschilling, auch die Zinsen desselben
seit der Zahlung 3) und alle wegen Erhaltung der Waare aufgewendete ¬
Kosten erstattet werden. So namentlich bei Thieren ¬
Stallgeld, Futter und Arzneikosten; doch wird Futter und
Stallgeld dann nicht erstattet, wenn der Käufer das Thier zum
Ziehen, Reiten, Lasttragen gebraucht hat 4). Auch den Schaden, ¬
den der Käufer durch den Besitz der Waare etwa gelitten
hat, muß der Verkäufer ihm ersetzen 5). Wenn jedoch ein ver1) ¬
fr. 36. fr. 38. §. 14. fr. 64. pr. §. 1. eod.
2) Vgl. die aben angeführten Pandektenfragmente. Die von Glück, Th.
S. 83 angegebene Methode scheint mir nicht genügend.
20.
3) fr. 29. §. 2 eod. Nach Französischem Recht erstattet der Verkäufer Zinsen ¬
und Schäden nur wenn er den Fehler gekannt hat, außerdem bloß das Kaufgeld ¬
und die durch den Handel selbst entstandenen Kosten. Code civil art. 1645.
1646.
4) fr. 30. §. 1. eod.
5) fr. 29. §. 3. eod. Wenn Ulpian hier deshalb und wegen des Aufwandes ¬
auf die Waare bloß ein Retentionsrecht zugesteht, und eine Klage verweigert, ¬
so ist dies, als in Eigenthümlichkeiten des alten Rechts begründet, heut zu
Tage nicht anwendbar. Westphal, vom Kauf §. 526. A. M. ist Glück, Th.
20. S. 85.