Metadaten : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel

235
dann  dasselbe,  wenn  in  Bausch  und  Bogen  ein  Preis  für  die
ganze  Parthie  bestimmt  worden  ist,  wie  das  denn  hier  gewöhnlich ¬
  geschieht;  bei  Dingen  aber,  die  ohne  Verminderung  ihres
Werthes  getrennt  werden  können,  steht  es,  wenn  in  Bausch  und
Bogen  gehandelt  worden  ist,  dem  Käufer  frei,  das  Ganze,  oder
nur  die  fehlerhaften  Stücke  zu  redhibiren  1);  im  letzteren  Falle
wird  der  herauszuzahlende  Preis  dieser  Stücke,  wenn  alle  Stücke
gleichartig  und  gleich  groß  sind,  durch  einfache  Division,  außerdem ¬
  durch  Würderung  des  Ganzen  und  der  zu  redhibirenden ¬
  Stücke,  ohne  Rücksicht  auf  die  Fehler  dieser,  gefunden,  so
daß  dieser  Preis  zu  dem  verabredeten  Preise  des  Ganzen  sich
verhalten  muß,  wie  ihr  wahrer  Werth  zu  dem  wahren  Werthe
des  Ganzen  2).  —  Gegen  Herausgabe  der  Waare  müssen  nun
dem  Käufer,  nebst  dem  Kaufschilling,  auch  die  Zinsen  desselben
seit  der  Zahlung  3)  und  alle  wegen  Erhaltung  der  Waare  aufgewendete ¬
  Kosten  erstattet  werden.  So  namentlich  bei  Thieren ¬
  Stallgeld,  Futter  und  Arzneikosten;  doch  wird  Futter  und
Stallgeld  dann  nicht  erstattet,  wenn  der  Käufer  das  Thier  zum
Ziehen,  Reiten,  Lasttragen  gebraucht  hat  4).  Auch  den  Schaden, ¬
  den  der  Käufer  durch  den  Besitz  der  Waare  etwa  gelitten
hat,  muß  der  Verkäufer  ihm  ersetzen  5).  Wenn  jedoch  ein  ver1) ¬
  fr.  36.  fr.  38.  §.  14.  fr.  64.  pr.  §.  1.  eod.
2)  Vgl.  die  aben  angeführten  Pandektenfragmente.  Die  von  Glück,  Th.
S.  83  angegebene  Methode  scheint  mir  nicht  genügend.
20.
3)  fr.  29.  §.  2  eod.  Nach  Französischem  Recht  erstattet  der  Verkäufer  Zinsen ¬
  und  Schäden  nur  wenn  er  den  Fehler  gekannt  hat,  außerdem  bloß  das  Kaufgeld ¬
  und  die  durch  den  Handel  selbst  entstandenen  Kosten.  Code  civil  art.  1645.
1646.
4)  fr.  30.  §.  1.  eod.
5)  fr.  29.  §.  3.  eod.  Wenn  Ulpian  hier  deshalb  und  wegen  des  Aufwandes ¬
  auf  die  Waare  bloß  ein  Retentionsrecht  zugesteht,  und  eine  Klage  verweigert, ¬
  so  ist  dies,  als  in  Eigenthümlichkeiten  des  alten  Rechts  begründet,  heut  zu
Tage  nicht  anwendbar.  Westphal,  vom  Kauf  §.  526.  A.  M.  ist  Glück,  Th.
20.  S.  85.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer