Metadaten : ¬Das Reichsunfallversicherungsrecht, dessen Entstehungsgeschichte und System (1)

Stellung  des  Unfallversicherungsrechtes
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fallversicherung  Fürsorge  für  die  im  Dienst  durch  Betriebsunfälle  verunglückten ¬
  Personen  des  Soldatenstandes,  desgleichen  für  die  Beamten
der  Reichs=Civilverwaltung,  des  Reichsheeres  und  der  kaiserlichen
Marine  sowie  für  die  Hinterbliebenen  der  Genannten.
Das  in  diesem  Gesetze  enthaltene  Recht  bildet  materiell  und
formell  ein  von  dem  Unfallversicherungsrecht  verschiedenes  und  unabhängiges ¬
  Recht,  einen  nur  äußerlich  dem  Unfallversicherungsrecht  angelehnten ¬
  Bestandtheil  des  Militär=  und  Beamten=Pensionsrechtes,
Seine  Berührungspunkte  mit  dem  Unfallversicherungsrecht  sind  im
Folgenden  zusammengestellt:
1.  Die  Fürsorge  des  Reichsgesetzes  kommt  nur  solchen  Personen
zu,  welche  in  reichsgesetzlich  der  Unfallversicherung  unterliegenden ¬
  Betrieben  beschäftigt  sind  (Ges.  §  1).  Die  Beschäftigung ¬
  in  einem  derjenigen  Betriebe,  welche  in  den  5  Unfallversicherungsgesetzen ¬
  aufgezählt  sind,  bildet  also  eine  wesentliche  Voraussetzung ¬
  für  den  Eintritt  der  gesetzlichen  Fürsorge.
2.  Alle  diejenigen  Personen,  welchen  die  Fürsorge  des  Reichsgesetzes ¬
  zukommt,  sind  von  der  Fürsorge,  welche  die  Unfallversicherungsgesetze
gewähren,  ausgeschlossen  (Ges.  §  11).
Durch  diese  Bestimmung  hat  das  Reichsgesetz  nicht  nur  den  zukünftig ¬
  zu  erlassenden  Unfallversicherungsgesetzen  insofern  vorgegriffen,
als  ein  bestimmter  Personenkreis  von  deren  Geltungsbereich  ausgeschlossen
ist,  falls  sie  nicht  selbst  anders  bestimmen,  sondern  es  hat  auch  in  das
zur  Zeit  des  Erlasses  bereits  geltende  Unfallversicherungsrecht  abändernd
eingegriffen.  Zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Reichsgesetzes  v.  15.  März
1886  galt  bereits  in  vollem  Umfang  das  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.
Juli  1884  und  zu  einem  Theil  seines  Umfanges  das  Ausdehnungsgesetz ¬
  vom  28.  Mai  1885').  Nach  diesen  Gesetzen  war  wohl  schon
ein  Theil  derjenigen  Personen,  welche  späterhin  durch  das  Reichsgesetz
vom  15.  März  1886  Fürsorge  erhielten,  von  der  Unfallversicherung
ausgeschlossen.  Dies  war  der  Fall  für  alle  Beamten,  welche  in  Betriebsverwaltungen ¬
  des  Reiches  mit  festem  Gehalt  oder  Penionsberechtigung ¬
  angestellt  sind.  Für  alle  nicht  in  dieser  Weise
angestellten  Reichsbeamten  trat  die  Unfallversicherung  wie  für  andere
Betriebsbeamte  ein.  Das  Reichsgesetz  hat  also  in  den  Geltungsbereich
dieser  Gesetze  insofern  abändernd  eingegriffen,  als  gewisse  Personenkreise, ¬
  auf  welche  sich  dieselben  erstreckten,  aus  der  Versicherung  aus1) ¬
  Vergl.  den  geschichtlichen  Theil.
            
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