Stellung des Unfallversicherungsrechtes
132
fallversicherung Fürsorge für die im Dienst durch Betriebsunfälle verunglückten ¬
Personen des Soldatenstandes, desgleichen für die Beamten
der Reichs=Civilverwaltung, des Reichsheeres und der kaiserlichen
Marine sowie für die Hinterbliebenen der Genannten.
Das in diesem Gesetze enthaltene Recht bildet materiell und
formell ein von dem Unfallversicherungsrecht verschiedenes und unabhängiges ¬
Recht, einen nur äußerlich dem Unfallversicherungsrecht angelehnten ¬
Bestandtheil des Militär= und Beamten=Pensionsrechtes,
Seine Berührungspunkte mit dem Unfallversicherungsrecht sind im
Folgenden zusammengestellt:
1. Die Fürsorge des Reichsgesetzes kommt nur solchen Personen
zu, welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden ¬
Betrieben beschäftigt sind (Ges. § 1). Die Beschäftigung ¬
in einem derjenigen Betriebe, welche in den 5 Unfallversicherungsgesetzen ¬
aufgezählt sind, bildet also eine wesentliche Voraussetzung ¬
für den Eintritt der gesetzlichen Fürsorge.
2. Alle diejenigen Personen, welchen die Fürsorge des Reichsgesetzes ¬
zukommt, sind von der Fürsorge, welche die Unfallversicherungsgesetze
gewähren, ausgeschlossen (Ges. § 11).
Durch diese Bestimmung hat das Reichsgesetz nicht nur den zukünftig ¬
zu erlassenden Unfallversicherungsgesetzen insofern vorgegriffen,
als ein bestimmter Personenkreis von deren Geltungsbereich ausgeschlossen
ist, falls sie nicht selbst anders bestimmen, sondern es hat auch in das
zur Zeit des Erlasses bereits geltende Unfallversicherungsrecht abändernd
eingegriffen. Zur Zeit des Inkrafttretens des Reichsgesetzes v. 15. März
1886 galt bereits in vollem Umfang das Unfallversicherungsgesetz vom 6.
Juli 1884 und zu einem Theil seines Umfanges das Ausdehnungsgesetz ¬
vom 28. Mai 1885'). Nach diesen Gesetzen war wohl schon
ein Theil derjenigen Personen, welche späterhin durch das Reichsgesetz
vom 15. März 1886 Fürsorge erhielten, von der Unfallversicherung
ausgeschlossen. Dies war der Fall für alle Beamten, welche in Betriebsverwaltungen ¬
des Reiches mit festem Gehalt oder Penionsberechtigung ¬
angestellt sind. Für alle nicht in dieser Weise
angestellten Reichsbeamten trat die Unfallversicherung wie für andere
Betriebsbeamte ein. Das Reichsgesetz hat also in den Geltungsbereich
dieser Gesetze insofern abändernd eingegriffen, als gewisse Personenkreise, ¬
auf welche sich dieselben erstreckten, aus der Versicherung aus1) ¬
Vergl. den geschichtlichen Theil.