Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft (Bd. 14 (1848))

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Rudorff

die Klage durch Verneinung auf bas Doppelte wachsen
würde, ist die Wiederforderung einer bezahlten Nichtschuld,
die indebiti condictio, ausgeschlossen, selbst wenn ste
der Condicent aus entschuldbarem Jrrthum bezahlt ha-
ben sollte.
§. 7. Inst, de obi. quae quasi ex contr. (3.,
27.) sic namque definierunt veteres: ex quibus
causis infitiando lis crescit, ex bis causis non
debitum solutum repeti non posse.
Dasselbe gilt natürlich von der Ausstellung einer
Schuldurkunde. Wer also in der irrigen Meinung, zur
Zahlung einer Summe von tausend Thalern verurtheilt zu
seyn, anstatt der Baarzahlung einen Wechsel ausstellt, in
welchem er sich verpflichtet, diese Summe an einem be-
stimmten Tage abzutragen, der kann, nach Entdeckung
des Jrrthums selbst unter Voraussetzung seiner Entschuld-
barkeit, nicht auf Befreiung klagen:
L. 4. C. de cond. indeb. (1., 5.). (Diocl. et
Max.) Ea, quae per infitiationem in lite cre-
scunt, ab ignorante etiam indebita soluta repeti
non posse certissimi iuris est. Sed et si cau-
tio indebitae pecuniae ex eadem causa interpo-
natur, condictioni (der condictio incerti auf Los-
Zahlung von der Schuld) locum non esse constat.
Eine nothwendige Folge dieses merkwürdigen Rechtssatzes
ist, daß die ausgeschlossene Condiction auch nicht zur
Compensatio» gegen eine andere Forderung gebraucht
werden kann.
L. 2. C. de compens. (4., 31). (Imp. Anto-
ninus A. Asclepiadae.) Ex causa quidem iudi-

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