98
Gesundheitsschädigungen. zu bewahren, so wird man mit Notwendigkeit
dazu übergehen müssen, in allen größeren Orten zwischen reinen Wohnvierteln ¬
einerseits und Vierteln, die nur gewerblichen Gebäuden vorbehalten ¬
sind, andererseits zu unterscheiden*). Wenn dann in den
letzteren Ortsteilen die spekulative Bautätigkeit zur Ausnutzung der
vorhandenen Grundstücke schreiten will, so wird sie nicht umhin können,
ganze Grundstücke ausschließlich für gewerbliche Mietsgebäude vorzusehen.
d. h. Industriestätten zu bauen, wodurch dem Bedürfnis der Kleinindustrie ¬
nach mietbaren Betriebsräumen besser und wohlfeiler als bisher ¬
entsprochen würde. Hand in Hand damit müßten allerdings Maßnahmen ¬
gehen, die die mannigfachen Bedenken zu zerstreuen vermöchten,
die der Kleinindustrielle gegen die mietsweise Benutzung von Werkstätten ¬
zur Zeit noch hegen muß. Zu diesen Maßnahmen gehört
erster Reihe rechtskundige Belehrung darüber, wie sich gewerbliche Miete
zu verhalten haben, um im Falle der gerade bei Spekulationsbauten
leicht vorkommenden Zwangsversteigerung die Fortdauer ihres Mietsrechtes ¬
sicher zu stellen und eine Kündigung mit der kurzen gesetzlichen
Kündigungsfrist zu vermeiden. Hierüber herrscht in den beteiligten
Kreisen noch vollständige Unkenntnis. In Verbindung damit müßte
selbstverständlich eine von seiten einer gemeinnützigen Stelle mit ganz
geringen Mitteln durchführbare Vorkehrung getroffen werden, daß
solche Mieter von einer Zwangsversteigerung ihres Betriebsgrundstückes
rechtzeitig Kenntnis erlangen und ihr Mietsrecht anmelden können.
(Vergl. §§ 9, 57 und 59 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897). Noch wesentlicher
vielleicht ist die Frage, wie man überhaupt das ungestörte Fortbestehen
eines Mietsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen auf eine den
Bedürfnissen des Mieters entsprechende beliebig lange Zeit ermöglichen
könne. Weshalb sich dies in der Regel schwer bewerkstelligen läßt,
ist jedermann aus dem bürgerlichen Mietsverhältnis geläufig. Zu
einem Mietsvertrage auf eine in das Ermessen des Mieters gestellte
Dauer wird sich ein Hauseigentümer im allgemeinen kaum entschließen
können, da er sich ja auf diese Weise auf unbestimmte Zeit von dem
Genusse der Wertsteigerung seines Grundstückes ausschließen würde.
Wird der Mietsvertrag andererseits nur für beschränkte Zeitdauer fest
*) Eine Bestimmung, die diese Anforderung zwar noch nicht ganz erfüllt,
aber doch in deren Sinne liegt, enthält die Bauordnung der Stadt Essen a. d.
Ruhr vom 15. Mai 1907. Sie teilt die Stadt in drei Gebiete: Wohnviertel,
Fabrikviertel und in eine dazwischen liegende Zone ein. Im ersten Gebiet sind gewerbliche ¬
Betriebe ausgeschlossen, in der Zwischenzone sind sie geduldet, in dem
Fabrikviertel genießen sie jedoch in mehreren wichtigen Beziehungen (bebaubare
Grundfläche, Bauart und Gebäudehöhe) erhebliche baurechtliche Vorteile,