Inhaltsverzeichnis : Hartig, Ernst Siegfried: Terminologie der Gewerbepolitik

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Gesundheitsschädigungen.  zu  bewahren,  so  wird  man  mit  Notwendigkeit
dazu  übergehen  müssen,  in  allen  größeren  Orten  zwischen  reinen  Wohnvierteln ¬
  einerseits  und  Vierteln,  die  nur  gewerblichen  Gebäuden  vorbehalten ¬
  sind,  andererseits  zu  unterscheiden*).  Wenn  dann  in  den
letzteren  Ortsteilen  die  spekulative  Bautätigkeit  zur  Ausnutzung  der
vorhandenen  Grundstücke  schreiten  will,  so  wird  sie  nicht  umhin  können,
ganze  Grundstücke  ausschließlich  für  gewerbliche  Mietsgebäude  vorzusehen.
d.  h.  Industriestätten  zu  bauen,  wodurch  dem  Bedürfnis  der  Kleinindustrie ¬
  nach  mietbaren  Betriebsräumen  besser  und  wohlfeiler  als  bisher ¬
  entsprochen  würde.  Hand  in  Hand  damit  müßten  allerdings  Maßnahmen ¬
  gehen,  die  die  mannigfachen  Bedenken  zu  zerstreuen  vermöchten,
die  der  Kleinindustrielle  gegen  die  mietsweise  Benutzung  von  Werkstätten ¬
  zur  Zeit  noch  hegen  muß.  Zu  diesen  Maßnahmen  gehört
erster  Reihe  rechtskundige  Belehrung  darüber,  wie  sich  gewerbliche  Miete
zu  verhalten  haben,  um  im  Falle  der  gerade  bei  Spekulationsbauten
leicht  vorkommenden  Zwangsversteigerung  die  Fortdauer  ihres  Mietsrechtes ¬
  sicher  zu  stellen  und  eine  Kündigung  mit  der  kurzen  gesetzlichen
Kündigungsfrist  zu  vermeiden.  Hierüber  herrscht  in  den  beteiligten
Kreisen  noch  vollständige  Unkenntnis.  In  Verbindung  damit  müßte
selbstverständlich  eine  von  seiten  einer  gemeinnützigen  Stelle  mit  ganz
geringen  Mitteln  durchführbare  Vorkehrung  getroffen  werden,  daß
solche  Mieter  von  einer  Zwangsversteigerung  ihres  Betriebsgrundstückes
rechtzeitig  Kenntnis  erlangen  und  ihr  Mietsrecht  anmelden  können.
(Vergl.  §§  9,  57  und  59  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
und  die  Zwangsverwaltung  vom  24.  März  1897).  Noch  wesentlicher
vielleicht  ist  die  Frage,  wie  man  überhaupt  das  ungestörte  Fortbestehen
eines  Mietsverhältnisses  zu  angemessenen  Bedingungen  auf  eine  den
Bedürfnissen  des  Mieters  entsprechende  beliebig  lange  Zeit  ermöglichen
könne.  Weshalb  sich  dies  in  der  Regel  schwer  bewerkstelligen  läßt,
ist  jedermann  aus  dem  bürgerlichen  Mietsverhältnis  geläufig.  Zu
einem  Mietsvertrage  auf  eine  in  das  Ermessen  des  Mieters  gestellte
Dauer  wird  sich  ein  Hauseigentümer  im  allgemeinen  kaum  entschließen
können,  da  er  sich  ja  auf  diese  Weise  auf  unbestimmte  Zeit  von  dem
Genusse  der  Wertsteigerung  seines  Grundstückes  ausschließen  würde.
Wird  der  Mietsvertrag  andererseits  nur  für  beschränkte  Zeitdauer  fest
*)  Eine  Bestimmung,  die  diese  Anforderung  zwar  noch  nicht  ganz  erfüllt,
aber  doch  in  deren  Sinne  liegt,  enthält  die  Bauordnung  der  Stadt  Essen  a.  d.
Ruhr  vom  15.  Mai  1907.  Sie  teilt  die  Stadt  in  drei  Gebiete:  Wohnviertel,
Fabrikviertel  und  in  eine  dazwischen  liegende  Zone  ein.  Im  ersten  Gebiet  sind  gewerbliche ¬
  Betriebe  ausgeschlossen,  in  der  Zwischenzone  sind  sie  geduldet,  in  dem
Fabrikviertel  genießen  sie  jedoch  in  mehreren  wichtigen  Beziehungen  (bebaubare
Grundfläche,  Bauart  und  Gebäudehöhe)  erhebliche  baurechtliche  Vorteile,
            
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