§. 25. Fortdauer der actio in duplum de perfidia.
zwar nicht in der technischen Sprache der Formeln, wohl aber im
vulgären Leben permutatio hieß. Die Sonderung aber der permutatio ¬
von der emptio venditio im neuern engern Sinne war
so durchgreifend, daß jener Vertrag den Consensualcontracten gar
nicht beigezählt wurde. — Dieser Hergang fällt, wie erwähnt, in
eine verhältnißmäßig späte Zeit; gleichwohl findet sich, außer einigen
), kaum eine beiläufige Spur
absichtlichen Erörterungen desselben?“
davon in unsern Quellen71). Dürfen wir uns wundern, daß sie
völlig schweigen von dem ähnlichen Hergange hinsichtlich des contractus ¬
fiduciae, welcher obendrein, wie wir alsbald sehen werden,
in eine erheblich frühere Zeit gefallen ist? Oder mußten nicht die
Compilatoren jede derartige Spur und vollends jede absichtliche
Exörterung desselben mit der Erwähnung des contractus fiduciae
selbst tilgen? Die Justitutionen des Gajus jedoch übergehen die
gesuchte Erörterung selbstverständlich, weil sie in der Contractenlehre
bekanntlich die Fiducia nicht behandeln.
§. 25. Fortdauer der actio in duplum de perfidia.
einige besonders gewichtige Beweisgründe für die Richtigkeit
unsrer Hypothese von der Entwickelung des contractus fiduciae
werden demnächst in anderm Zusammenhange in den §§. 26. und
27. vorgeführt werden. Hier mag, ehe wir weiter gehen, noch die
Frage stattfinden: blieb die actio in duplum de perfidia aus den
Zwölf Tafeln neben der jüngern Contractsklage aus der Fiducia
bestehen?
um die wirkliche Uebertragung des Eigenthums (dare) handelte. 1. 1. §. 3. D.
de rer, permut. 19,4. 1. 16. D. de cond. c. d. 12, 4. 1. 1. Cod. de rer.
permut. 4, 64.
70) 1. 1. D. de C. E. 18, 1. §. 2. J. de E. et V. 3, 23. Gaj. III. 141.
71) Als solche mag immerhin gelten 1. 7. Cod. de rer. perm. 4, 64.
(Dioclet.) Emptionem rebus fieri non posse, pridem placuit. Aus den
übrigen bei Schrader zu §. 2. J. cit. 3, 23. adv. valde quaerebatur) aufgeführten ¬
Stellen: 1. 16. D. de cond. c. d. 12, 4. 1. 1. D. de rer. permut.
19. 4, 1. 5. §. 1. D. de praescr. verb. 19, 5. l. 1. Cod. de rer. permut.
4. 64, ergiebt sich eine erkennbare Spur der fraglichen Entwickelung nicht.