Volltext : Ubbelohde, August: Zur Geschichte der benannten Realcontracte auf Rückgabe derselben Species

§.  25.  Fortdauer  der  actio  in  duplum  de  perfidia.
zwar  nicht  in  der  technischen  Sprache  der  Formeln,  wohl  aber  im
vulgären  Leben  permutatio  hieß.  Die  Sonderung  aber  der  permutatio ¬
  von  der  emptio  venditio  im  neuern  engern  Sinne  war
so  durchgreifend,  daß  jener  Vertrag  den  Consensualcontracten  gar
nicht  beigezählt  wurde.  —  Dieser  Hergang  fällt,  wie  erwähnt,  in
eine  verhältnißmäßig  späte  Zeit;  gleichwohl  findet  sich,  außer  einigen
),  kaum  eine  beiläufige  Spur
absichtlichen  Erörterungen  desselben?“
davon  in  unsern  Quellen71).  Dürfen  wir  uns  wundern,  daß  sie
völlig  schweigen  von  dem  ähnlichen  Hergange  hinsichtlich  des  contractus ¬
  fiduciae,  welcher  obendrein,  wie  wir  alsbald  sehen  werden,
in  eine  erheblich  frühere  Zeit  gefallen  ist?  Oder  mußten  nicht  die
Compilatoren  jede  derartige  Spur  und  vollends  jede  absichtliche
Exörterung  desselben  mit  der  Erwähnung  des  contractus  fiduciae
selbst  tilgen?  Die  Justitutionen  des  Gajus  jedoch  übergehen  die
gesuchte  Erörterung  selbstverständlich,  weil  sie  in  der  Contractenlehre
bekanntlich  die  Fiducia  nicht  behandeln.
§.  25.  Fortdauer  der  actio  in  duplum  de  perfidia.
einige  besonders  gewichtige  Beweisgründe  für  die  Richtigkeit
unsrer  Hypothese  von  der  Entwickelung  des  contractus  fiduciae
werden  demnächst  in  anderm  Zusammenhange  in  den  §§.  26.  und
27.  vorgeführt  werden.  Hier  mag,  ehe  wir  weiter  gehen,  noch  die
Frage  stattfinden:  blieb  die  actio  in  duplum  de  perfidia  aus  den
Zwölf  Tafeln  neben  der  jüngern  Contractsklage  aus  der  Fiducia
bestehen?
um  die  wirkliche  Uebertragung  des  Eigenthums  (dare)  handelte.  1.  1.  §.  3.  D.
de  rer,  permut.  19,4.  1.  16.  D.  de  cond.  c.  d.  12,  4.  1.  1.  Cod.  de  rer.
permut.  4,  64.
70)  1.  1.  D.  de  C.  E.  18,  1.  §.  2.  J.  de  E.  et  V.  3,  23.  Gaj.  III.  141.
71)  Als  solche  mag  immerhin  gelten  1.  7.  Cod.  de  rer.  perm.  4,  64.
(Dioclet.)  Emptionem  rebus  fieri  non  posse,  pridem  placuit.  Aus  den
übrigen  bei  Schrader  zu  §.  2.  J.  cit.  3,  23.  adv.  valde  quaerebatur)  aufgeführten ¬
  Stellen:  1.  16.  D.  de  cond.  c.  d.  12,  4.  1.  1.  D.  de  rer.  permut.
19.  4,  1.  5.  §.  1.  D.  de  praescr.  verb.  19,  5.  l.  1.  Cod.  de  rer.  permut.
4.  64,  ergiebt  sich  eine  erkennbare  Spur  der  fraglichen  Entwickelung  nicht.
            
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