Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 18 (1858))

Entwurf zu einem deutschen Handelsgesetzbuch. 493
eine geringere Haftbarkeit stipuliren, als andere Frachtführer haben.
Vgl. Prot. S. 827—830 fgg.
„Der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger ist befngt, die Rechte
gegen den Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs geltend zu
machen" (Art. 379), im eigenen Interesse oder in dem eines Dritten,
gegen Zwischenspediteure direct ohne Cession (das.).
„Durch Annahme der Maare und des Frachtbriefes wird der
Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Fracht-
briefes Zahlung zu leisten" (das.). Nur wenn der Schaden äußer-
lich nicht erkennbar war, kann er noch nach Annahme der Maare
geltend gemacht werden (Art. 381). Die Bestimmungen wegen
Verjährung von Klagen und Einreden gegen den Spediteur sind
auch gegen den Frachtführer anwendbar.
Der Frachtführer hat wegen der Fracht und Auslagen ein
Pfandrecht, welches er noch drei Tage nach Ablieferung der Güter
gerichtlich geltend machen kann (Art. 382).
„Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so
hat der letzte bei der Ablieferung, so fern nicht der Frachtbrief das
Gegentheil bestimmt, auch die aus dem Frachtbrief sich ergebenden
Forderungen der vorhergehenden einzuziehen und deren Rechte, be-
sonders das Pfandrecht, auszuüben" (Art. 383). Andere Bestim-
mungen, besonders in Bezug auf den Ladeschein „welcher, wenn
der Frachtführer nicht zu den gewöhnlichen Fuhrleuten, den gewöhn-
lichen Schiffern, oder zu den Post-Anstalten gehört, vermöge der
Schließung des Frachtbriefes, auf. Verlangen des Absenders, aus-
gestellt werden muß, sind hier zu übergehen, um nicht zu sehr in
die Einzelheiten des Entwurfs einzudringen. S. Art. 385 und fol-
gende. „Der Ladeschein ist eine Urkunde über die Verpflichtung des
Frachtführers zur Aushändigung des Gutes Art. 385. „Er ent-
scheidet über die Rechtsverhältnisse" zwischen dem Frachtführer und
dem Empfänger Art. 387. „Zum Empfange des Guts legitimirt
ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert
werden soll, oder auf welchen der Ladeschein durch Indossament
übertragen ist" Art. 390.

Zeitschr. f. deutsch. Recht. 18. Bd. 3. H.

33

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer