Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 9 (1899))

nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch«» Buch 2 Abschnitt 7. 7
tigten hcrausgeben. — Ueber ftemde Sachen verfügt auch der Pfandgläubiger, der
sie auf Grund vollstreckbaren Titels durch den Gerichtsvollzieher pfänden und ver-
steigern läßt, ehe der Berechtigte etwas erfährt und ohne daß deshalb Widerspruchs-
klage erhoben wird (§ 1244). Das Reichsgericht") nimmt für das gemeine Recht
an, daß der Pfandgläubiger gleichwohl dem Geschädigten nicht auf den Versteige-
rungserlös hafte, weil er die Zahlung als Gegenwerth für Tilgung der Forderung
erhalten habe und deshalb nach römischem Recht nicht bereichert sei. Der Unglück-
liche, dessen Sachen versteigert wurden, mag also zusehe», wie er sich von dem
. zahlungsunfähigen Schuldner schadlos hält. Dem Reichsgericht waren darin einige
sächsische Gerichte gefolgt, zumeist haben sie sich aber wieder der andern Ansicht
zugewendet. Das neue Recht schafft Klarheit. Es kommt nicht darauf an, daß
der Nichtbercchtigte bereichert worden ist, sondern daß er auf Kosten des Berech-
tigten etwas erlangt hat und das ist auf Seiten des Pfandgläubigers zweifellos
der Fall. Der Pfandgläubiger haftet also auf den Erlös. An den Ersteher kann
sich der Geschädigte auch künftig niemals halten.
Gegenstand der Herausgabepflicht in allen Fällen der ungerechtfertigten Be-
reicherung bildet zunächst das Erlangte selbst und das daraus oder dafür Ge-
wonnene (§ 818), An seine Stelle tritt der Werth, wenn die Herausgabe nicht
möglich ist. Ist auch der Werth vor der Rechtshängigkeit aus dem Bermögen
des Empfängers ausgeschieden oder vermindert, so haftet der gutgläubige Empfänger
nicht mehr. Von der Rechtshängigkeit an steigert sich seine Haftung (§ 818 Abs. 4,
§§ 290, 291, 987 bis 989). Die gesteigerte Haftung greift auch gegen den
schlechtgläubigen Empfänger von der Zeit des schlechten Glaubens an Platz (vergl.
sächs. G.B. § 1528), außerdem gegen den mit der condictio ob turpem oder
injustam causam Belangten und — das haben wir in Sachsen jetzt nicht —
wenn der Erfolg der Leistung von vornherein als ungewiß angesehen wurde, so
daß der Empfänger mit der Möglichkeit der Herausgabe rechnen mußte (§§ 819,
820). Vollkommen neu ist auch die Erstreckung der Haftimg auf Dritte, denen
das Erlangte von dem ersten Empfänger unentgeltlich zugewendet worden ist
(§ 822). Der persönliche Anspruch aus der ungerechtfertigten Bereicherung ge-
winnt dadurch die Natur einer actio in rem scripta, der dritte Beschenkte soll
nicht auf Kosten des ohne rechtlichen Grund Geschädigten seinen Gewinn behalten.
Was die Betveislast anlangt, so braucht der Riickfvrdernde nur zu beweisen,
daß und wieviel der Empfänger erlangt hat oder, wenn er das dafür Gewonnene
oder den Werth fordert, >vas und wieviel der Empfänger für das Erlangte ge-
wonnen habe oder wie hoch der Werth sei. Der Gegner hat den Wegfall oder
die Verminderung der Bereicherung darzuthun. Bei Rückforderung von Geld
braucht also künftig nur der erlangte Betrag bewiesen zu werden; unsere Praxis

') Entsch. in Cioils. Bd. 13 S. 172 flg.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer