Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 9 (1899))

710 Konkurs, Kündigungsfrist, Feststellung.
vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. XX.
S. 412 flg. und die Entscheidung in der gleichfalls bei dem Land-
gerichte zu Plauen anhängig gewesenen Rechtssache Dillner '/. Dillners
; Konkurs. •
Diese beziehen sich auf einen wesentlich anders gearteten Thatbestand, bei
dem es sich um ein Vorrecht nicht um eine Masseforderung handelte. Die
Geltendmachung des Vorrechts fällt recht eigentlich in den Rahmen des konkurs-
rechtlichen Feststellungsverfahrens und gehört zu denjenigen Beziehungen, die durch
die Konkurstabelle endgültig klargelegt werden sollen,
(K.O. 88 127, 129, 130, 133).
Im vorliegenden Falle steht eine Masseforderung und damit ein Streitpunkt
in Frage, dessen Austragung dem Feststellungsverfahren fern liegt und nur im
gewöhnlichen Prozeßverfahren eifolgen kann.
Andererseits darf das Verhalten des Klägers auch nicht so ausgelegt werden,
als hätte er auf die Geltendmachung einer Masseforderung verzichtet.
Bei seiner Anmeldung hat er in erster Linie den Gesichtspunkt der Masse-
schuld in den Vordergrund gestellt und die Eigenschaft eines gewöhnlichen Kon-
kursgläubigers nur für den Fall beansprucht, daß eine Masseschuld nicht vor-
liegen sollte. Es ist dies gerade dasjenige Verfahren, zu dem ein. vorsichtiger
Gläubiger genöthigt ist, wenn der Konkursverwalter den Anspruch an sich an-
erkennt, jedoch seine Eigenschaft als Masseforderung in Abrede stellt. In diesem
Falle bleibt ihm, wenn er die gehörige Sorgfalt an den Tag legen will, gar
nichts anderes übrig, als seine Forderung, für den Fall, daß sie nicht als Masse
zu gelten hätte, als gewöhnliche Konkursforderung zur Anmeldung zu bringen, und
seine Anmeldung erledigt sich, wenn und soweit er im Prozesse mit seiner Auf-
fassung durchdringt.
Auch darin, daß der Kläger von dem festgestellten Forderungsbeträge die
Konkürsdividende angenommen hat, kann ein Verzicht auf den Masseanspruch nicht
gefunden werden. Dies ist am 11. November 1897 geschehen. Der Kläger hatte
seinen Standpunkt noch in seiner Eingabe vom 11. September 1897 nachdrücklich
betont, und es konnte daher der Konkursverwalter nicht darüber in Zweifel sein,
daß sein Gegner die Zahlung in erster Linie auf die von ihm geltend gemachte
Masseforderung verrechnete.
• Es wird dann weiter ausgeführt, daß die Masseforderung (Miethzins vom 22. März
bis 15. Mai 1897) 628 Ji 56 H., die gewöhnliche Konkursforderung (Miethzins vom
16. Mai bis 1. Juni 1897) 197 ./l 44 H. beträgt, und daß die gezahlte Dividende mit
84 M 28 xA auf die Mafseschuld, mit 29 Jl 62 auf die gewöhnliche Konkursforderung
zu verrechnen ist. -

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