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Konkurs, Kündigungsfrist, Feststellung.
Scheidungen des Reichsgerichts Bezug nimmt, daß der Kläger damit die Befugniß
verloren habe, seinen Anspruch als Massesorderung geltend zu machen.
Die erste Instanz hat den Vertrag als Miethvertrag aufgefaßt, den Einwand
unter 3 verworfen, dem unter 2 Rechnung getragen und den Beklagten nur zur
Zahlung von 240,72 Jl s. Anh. verurtheilt.
Beide Theile haben Berufung eingcwendct. Der Beklagte geht davon
aus, daß die Klage aus den unter 1 und 3 erwähnten Gründen vollständig
abzuweisen sei. Der Kläger beansprucht durchgängige Verurtheilung des Be-
klagten, der zu einer sofortigen Auslösung des Miethvertrags nicht berechtigt
gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurtheilt, auS der von ihm
verwalteten Konkursmasse dem Kläger 534 Jl 28 nebst Zinsen zu bezahlen,
im Uebrigen die Klage abgewiesen.
In den Gründen wird zunächst der vom Beklagten unter 1) erhobene
Einwand unter Billigung der erstinstanzlichen Gründe zurückgewiesen und der
vom Beklagten dem Kläger darüber zugeschobene Eid, daß die Theilhaber der in
Konkurs verfallenen Handelsgesellschaft die Absicht gehabt hätten, einen Kauf-
vertrag zu schließen, für unzulässig erklärt, da Beklagter nicht behauptet habe,
daß diese Absicht erklärt und dadurch Gegenstand der Wahrnehmung des
Klägers geworden wäre (§ 410 C.P.O.).
Zu den übrigen Streitpunkten wird bemerkt:
I.
Wenn in 8 17 Z. 1 S. 2 K.O. bestimmt ist, daß für die Aufkündigung
«ines vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Miethvertrags die gesetzliche Frist
maßgebend sei, so ist damit nicht gesagt, daß diese unter allen Umständen nach
Tagen, Wochen oder Monaten genau abgegrenzt sein, daß sie absolut seststehen
müsse. Das Gesetz kann die Aufkündigungsfrist auch relativ, d. h. in der
Weise bestimmen, daß die Länge der Frist aus der ganzen Sachlage, der Natur
des Miethgegenstandes, dem wirthschaftlichen Zwecke des Vertrags und den be-
gleitenden Umständen entnommen werden muß. Ein solcher Fall liegt vor, wenn
die Voraussetzungen gegeben sind, unter deren § 1217 Satz 2 B.G.B. anwend-
bar erscheint.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts schlägt diese Gesetzesbestimmung in
der That ein.
Es handelt sich ini vorliegenden Falle um die Ermiethung von 82 Web-
stühlen, und es läßt sich sagen, daß der Fabrikbelrieb der Gemeinschuldnerin zu
einem großen Theile auf diesem Mietverträge berichte. Durch den wirthschaft-
lichen Zweck des Miethvertrags wurde auch dann, wenn die Parteien über die
Dauer des Miethvertrags nichts vereinbart hatten, eine sofortige .Vertragsauf-
lösung ausgeschlossen. .Die Gemcinschuldnerin konnte die Stühle-nur dazu ver-