26.1.6.
Begriff der gesetzlichen Kündigungsfrist im Sinne des § 17 Z. 1 der Konk.O.; Wirkung der Feststellung einer in erster Linie als Masseschuld, in zweiter Linie als gewöhnliche Konkusforderung angemeldeten Forderung. (§§ 52 ², 133 der Konk.O.)
Konkurs, Kündigungsfrist, Feststellung.
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Die Beklagten, welche den Nachdruck der unstreitig dem Urheberrechte des
Klägers unterliegenden Schriftwerke vorsätzlich veranstaltet haben, stnd daher zum
Schadensersätze verpflichtet. Darauf, daß sie sich über ihre Berechtigung in gutem.
Glauben befunden, können sie sich gegenüber den civilrechtlichen Ansprüchen nicht
beziehen. Nur die Bestrafung des Nachdruckes bleibt ausgeschlossen, wenn der
gute Glaube durch entschuldbaren thatsächlichen oder rechtlichen Jrrthum veranlaßt
worden ist (vergl. § 18 des Gesetzes). Ueber diese Ausnahme hinaus kann sich»
Niemand auf Rechtsirrthum zur Entschuldigung dafür berufen, daß er das Verbot
einer gesetzlich gemißbilligten Handlung nicht getrennt habe.
(vergl. Wächter a. a. O. S. 221 und die dort angczogenen Aussprüche aus
den Reichstagsverhandlungen).
Begriff der gesetzlichen Kündigungsfrist im Sinne des 8 1? 3- 1 der
Konk.O.; Wirkung der Feststellung einer in erster Linie als Maffeschuld,
in zweiterLinie als gewöhnlicheKoukursforderung angemeldete»Forderung.
(§§ 52a, 183 der Konk.O.)
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 22. Juni 189g 0. VII. 65/99.
Der Kläger hat seinerzeit mit der nachmals in Konkurs verfallenen offenen
Handelsgesellschaft „B. u. B. S." in E. einen Vertrag geschlossen, wonach er der
Gemeinschuldnerin 82 Webstühle auf die Dauer von fünf Jahren vermiethet
hat. Der Konkurs ist am 22. März 1897 eröffnet und der Beklagte als Konkurs-
verwalter bestellt worden.
Der Kläger beansprucht nun den Miethzins auf die Zeit vom 22. März
1897 bis zum 14. September 1897 im Betrage von ursprünglich 2029,60 Jt
nach §§'17 Z. 1, 52 Z. 2 K.O. als Masseschuld. Der Beklagte beantragt
Klagabweisung. : • ■
Es handelt sich im. Wesentlichen um drei Streitpunkte, wobei vorauszu-
schicken ist, daß der Beklagte den Miethvertrag am 15. April 1897 aufgekündigt
hat: .
1. stellt der Beklagte jede Miethzinsschuld in Abrede, da ein verschleierter
Kaufvertrag vorliege; .
2. beansprucht der Kläger eine halbjährige Kündigungsfrist; der Beklagte
geht davon aus, daß er berechtigt gewesen sei, den Miethvertrag,' wenn ein solcher
vorliege, sofort aufzulösen.
3. Der Kläger hat seine Miethzinsforderung für den Fall, daß sie nicht als
Maffeschuld zu gelten hätte, als einfache Konkursforderung angemeldet. Der Be-
klagte hat davon einen Betrag von 826,00 Ji, der die Zeit vom 23. März 1897
bis zum I. Juni 1897 umfaßt, als einfache Konkursforderung anerkannt. In-
soweit ist die-Feststellung der Forderung und die Auszahlung der Konkursdividende
an den Kläger- erfolgt. Der Beklagte behauptet, indem er auf zwei Ent-
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