Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 9 (1899))

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Urheberrecht, Sammelwerk, Texte.
zusammengehörig bekunden, so ist diese Frage hinsichtlich jedes Bandes und seines
Verhältnisses zu den darin aufgenommenen fremden Werken selbständig zu prüfen;
es kann daher anßer Betracht bleiben, wie die beiden ersten Theile gestaltet sind.
Es wird hier darauf Gewicht gelegt, daß der in Frage kommende dritte Band
eine zusammenhanglose, weder nach stofflichen noch nach sonstigen bestimmten Ge-
sichtspunkten erfolgte. Aneinanderreihung von Texten zu komischen Vorträgen
enthält und weiter bemerkt:
Das Resultat bleibt immerhin eine blos mechanische Kompilation ohne jede
individuelle Gestaltung, in welcher die fremden Bestandtheile ihre bisherige Selb-
ständigkeit beibehalten haben. Der damit verbundene Zweck kann daher uni so
gewisser nur ein geschäftlicher sein, als bei dem untergeordneten geistigen Gehalte
der gesammelten Schriftwerke ein litterarisches Interesse an einer derartigen Zu-
sammenstellung ausgeschlossen erscheint. Für diejenigen Sammelwerke, welchen
nach der bei der Berathung des Gesetzes zum Ausdruck gekommenen Absicht die
Ausnahmevorschrift hauptsächlich zu. Gute kommen soll, die Anthologien und
Kommersliedersammlnngen, ist ein so geartetes Interesse nicht zu vermissen. Die
ersteren verfolgen den Zweck, Musterstücke der Literatur dem allgemeinen Ver-
ständnisse näher zu bringen, sowohl durch die Wohlfeilheit und Handlichkeit der
hergestellten Ausgaben, als durch die etwaigen erläuternden Anmerkungen oder
die chronologische Reihenfolge oder die Reihenfolge nach anderen Gesichtspunkten
(Wächter, S. 198 Note 29). In entsprechender Weise sollen die letzteren die besten
im Volke gesungenen, sein Gemüthsleben, seine vaterländische Begeisterung und seine
Jugendfreude wiederspiegelnden Lieder in einem Volksbuche zur Erhaltung und För-
derung der Sangesfreudigkeit zusammcnfassen. So erscheinen sie als ein eigenartiges
Ganze, welches von den einzelnen darin enthaltenen Werken dadurch verschieden
ist, daß deren Zusammenstellung nur das Mittel zur Verwirklichung eines selb-
ständigen littcrarischcn Zweckes bildet. Der vorliegenden Sammlung dagegen fehlt
es an einem die innere Einheit vermittelnden höheren Gesichtspunkte; die Re-
produktion geschieht nur mit Rücksicht auf den jedem einzelnen Werke von Anfang
an eigenthümlichen Zweck, und dem entspricht es, daß die Beklagten das im
Buchhandel als besonderes Schriftwerk erschienene fremde Geisteserzeugniß seinem
ganzen Umfange nach ausbeuten, während sich der Inhalt der erwähnten erlaubten
Sammelwerke zu dem, was von anderer Seite als ein ganzes Werk (z. B. vom
Dichter als ein Band Gedichte) veröffentlicht worden ist) regelmäßig nur wie eine
Auslese daraus verhalten wird. Einer solchen, jeder Urheberthätigkeit entbehrenden
Nutzbarmachung fremder Arbeit kann der Schutz von § 7. Iit. a des Gesetzes nicht
zu theil werden. Das cntgegenstchende, lediglich auf Rechtsgründe gestützte Gut-
achten des litterarischen Sachverständigenvereins zu Berlin vom 12. April 1894
vermag diese Feststellung nicht zu hindern, zumal es sich damals um eine andere
Sammlung oder doch einen anderen jetzt nicht vorliegenden Theil gavon ge-
handelt hat.

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