5
»ach dem Bürgerlichen Gesetzbuche, Buch 2 Abschnitt 7.
ist begründet, wenn der nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg
nicht eintritt (8 812 Abs. 1 a. E.). Im I. Entw. (8 742) war wie in
Sachsen (§ 1534) die Entscheidung auf die Nichterfüllung der ausdrücklich oder
stillschweigend erklärten Voraussetzung eines Ereignisses oder Erfolges abgestellt.
Diese Windscheidsche Voraussetzungslehre läßt das R.G.B. absichtlich fallen, der
Richter soll vor der Versuchung bewahrt werden, einen außerhalb des Vertrags
liegenden bloßen Beweggrund zu beachten. Was meint nun aber das Gesetz da-
mit, wenn es von einem nach dem Inhalte des Rechtsgeschäftes bezweckten Erfolge
redet? Zweck ist nicht bloßer Beweggrund, es ist mehr als Beweggrund. Der
Zweck muß auf den Erfolg gerichtet sein und sich aus dem Inhalt des Rechts-
geschäftes, des einseitigen wie des Vertrages, ergeben. Bei Verträgen muß des-
halb der nicht erreichte Zweck ausdrücklich oder stillschweigend in den Willen beider
Theile ausgenommen sein. Wieweit er sich danach noch von einer auflösenden Be-
dingung unterscheidet, scheint mir schwer zu sagen. Der Rücksordernde hat zu be-
weisen, daß der Erfolg nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckt gewesen,
und (wie nach dem sächsischen G.B. 8 1539} auch die Negative, daß der Erfolg
nicht eingetreten sei.*) So wenig wie die wissentlich geleistete Nichtschuld kann
das wissentlich zu einem unmöglichen Erfolge Geleistete zurückgefordert werden
(8 815, vergl. sächs. G.B. 8 1536 a. E.); z. B. es steuert jemand zu einem
Denkmal in seinem Orte bei, obschon er weiß, daß die Errichtung des Denk-
mals längst abgelehnt ist. Die Kenntniß der Unmöglichkeit muß der Gegner be-
weisen. Die Rückforderung ist auch ausgeschlossen, wenn der Leistende den Ein-
tritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat (8 815, vergl. 8 162).
Des rechtlichen Grundes entbehrt sodann die Leistung zu einem Zwecke, der
so beschaffen ist, daß der Empfänger durch Annahme der Leistung gegen ein ge-
setzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (8 817). Das
neue Recht spricht auch hier von dem Zwecke der Leistung. Der Zweck braucht
aber nicht nothwendig (wie nach dem sächs. G.B. 8 1540) auf ein künftiges Er-
eigniß Hinzuzielen, namentlich auf ein späteres unsittliches oder verbotswidriges
Verhalten des Empfängers, sondern der Zweck ist ebenso gut denkbar in Rücksicht
auf vergangene Ereignisse, auf eine causa praeterita z. B. wenn der Empfänger
für die einem Verbotsgesetze zuwiderlaufenden schon geleisteten Dienste belohnt
wird- Dadurch kommen wir zu der condictio ob injustam causam zurück, die
wohl schon mancher angehende sächsische Jurist — so ist es wenigstens mir seiner
Zeit ergangen — vergebens in dem sächs. G.B. gesucht hat. Denn bei uns ist
jetzt ein Verspreckien unanfechtbar, durch das z. B. ein in der Vergangenheit lie-
gender Ehebruch vergütet werden soll. Schon durch die Annahme der Leistung
muß der Empfänger gegen das Verbot oder die guten Sitten verstoßen haben.
Er muß sich daher bei der Annahme der Verbots- oder Sittcnwidrigkeit bewußt
') A. A. Endeniau», Einführung § 198 S. 899 nach Sinnt. 17.