Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 9 (1899))

32 Frese, Die künftige Thätigkeit des Nachlaßgerichts.
23. Das Nachlaßgenchl hat einen Nachlaßpfleger zn bestellen, wenn die Be-
stellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich
gegen den Nachlaß richtet, von dem Berechtigten beantragt wird (D. G.B.
§1961).
24. Bei der Nachlaßpflegschaft, die als Pflegschaft im Sinne von §§1909
—1921 des D. G.B.'s im allgemeinen den für die Vormundschaft geltenden
Vorschriften untersteht (D. G.B. 1915), liegt dem Nachlaßgerichte die dort dem
Vormundschaftsgerichte übertragene Thätigkeit ob (D. G.B. 1962).
D.
Die Nachlatzverbiridlichkeiterr.
I. Nach der Llnnahme der Erbschaft haftet der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten
nicht nur mit dem Nachlasse, sondern mit seinem ganzen Vermögen.
a) Diese Haftung, die sofort mit der Annahme der Erbschaft eintritt, kann der Erbe
jedoch in der Regel auf Zeit von sich ablehnen, da er befugt ist die Berichtigung einer
Nachlaßverbindlichkeit einredeweise mit aufschiebender Wirkung zu verweigern
a) unbedingt und gegenüber jedem Nachlaßgläubiger bis zum Ablaufe der ersten drei
Monate nach der Annahme der Erbschaft oder nach der Bestellung eines Nachlaß-
pflegers (vergl. Nr. 22 u. 23,), jedoch nicht über die Errichtung des Inventars
(vergl. Nr. 25 flg,) hinaus (D. G.B. 3014, 2017), sowie
ß) bedingungsweise, nämlich wenn er innerhalb eines Jahres nach der Annahme der
Erbschaft oder nach der Bestellung des Nachlaßpflegers die Erlassung des Auf-
gebots der Nachlaßgläubiger7) beantragt hat und der Antrag zugelassen worden
ist, gegenüber allen vom Aufgebotsverfahren betroffenen Nachlaßgläubigern (D. G.B.
1970, 1971, 1972, 2016 Abs. 2) bis zur Beendigung des Ausgebotsverfahrens
D. G.B. 2015).
b) Eine dauernde Beschränkung der Haftung kann dadurch eintreten, daß der Erbe
in gewissen Fällen der Regel nach (siehe aber unten ä und e) befugt ist, die Befriedigung
einer Nachlaßverbindlichkeit insoweit, als der Nachlaß nicht ausreicht, einredeweise mit aus-
schließender Wirkung abzulehnen und zwar
a) wenn die Anordnung der Iachlaßverwaltung (vergl. Nr. 35 flg.) oder die Er-
öffnung des Nachlaßkonkurses (vergl. 88 214 flg. der K.O. N. F.) wegen Mangels
einer den Kosten entprechenden Masse.nicht thunlich ist oder aus diesem Grunde die
Nachlaßverwaltung aufgehoben oder das Konkursverfahren eingestellt worden ist,
gegenüber jedem Nachlaßgläubiger (D. G.B. 1690; vergl. auch weiter D. G.B.
1991, 1992).
ß) wenn ein Aufgebot der Nachlaßgläubiger stattgefunden hat oder der Nachlaßkonkurs
, durch Verkeilung der Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt ist, gegenüber
jedem Nachlaßgläubiger, der im Ausgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder im
Konkursverfahren seine Forderung nicht angemeldet hat (D. G.B. 1978,1989).
7) wenn es sich um Forderungen handelt, die nicht nach 1971 des D. G.B.'s vom
Aufgebote unberührt bleiben und die vorher weder im Aufgebotsverfahren an-
gemeldet worden, noch sonst dem Erben bekannt geworden sind, gegenüber jedem
Nachlaßgläubiger, der seine Forderung später als fürs Jahre nach dem Tode des

7) Für das Aufgebotsverfahren ist das für die Verrichtungen des Nachlaßgerichts zu-
ständige Amtsgericht als Prozeßgericht zuständig. C.P.O. N. F. ■§§ 989 flg.

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