Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 9 (1899))

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Frese, Die künftige Thätiokeit des Nachlaßgerichts.
bedarf dazu einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, die der Erklärung beigefügt
oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden muß (D. G.B. 1945).
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so fällt sie demjenigen an, der berufen sein würde,
wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte (D. G.B. 1953 Abs. 2).
Die Annahme ist ebenso, wie die Ausschlagung, aus denjenigen Gründen anfechtbar,
aus welchen Willenserklärungen überhaupt angefochten werden können (D, G.B. 119, 120,
123). Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kau» in gleicher Weise, wie die Annahme,
angefochten werde» (D. G.B. 1956). Die Anfechtungen sind nur innerhalb bestimmter
Fristen zuläfsig (D. G.B. 1954).
13. Die Anfechtung der Ausschlagung, wie die der Annahme oder der
Versäumung der Ausschlagungsftist erfolgt durch eine Erklärung, für die dasselbe
gilt, wie bei Nr. 12 (D. G.B. 1955, 1945).
Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die der Ausschlagung als An-
nahme (D. G.B. 1957 Abs. 1).
Aehnliche Wirkungen, wie die Ausschlagung, äußern einige zunächst dem Familienrechte
ungehörige Handlungen.
14. Die Anfechtung einer Ehe, die durch den Tod des zur Anfechtung nicht
berechtigten Ehegatten aufgelöst worden ist, erfolgt durch eine Erklärung, die dem
Nachlaßgerichte gegenüber in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist (D. G.B.
1342 Abs. 1).
15. Die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes erfolgt nach dessen Tode
durch eine gleiche Erklärung (D. G.B. 1597 Abs. 1).
16. Das Nachlaßgericht soll die Erklärungen unter Nr. 12, 13, 14 und 15
den zunächst Betheiligten mittheilen, und zwar die Ausschlagung und die Anfech-
tung der Annahme demjenigen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung
angefallen ist, die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen, welchem die Erbschaft
infolge der Ausschlagung angefallen war, die Anfechtung der Ehe sowohl dem-
jenigen, welcher im Falle der Gültigkeit der Ehe, als auch demjenigen, welcher im
Falle der Nichtigkeit der Ehe Erbe des verstorbenen Ehegatten ist, und die An-
fechtung der Ehelichkeit sowohl demjenigen, welcher im Falle der Ehelichkeit, als
auch demjenigen, welcher im Falle der Unehelichkeit des Kindes dessen Erbe ist
(D. G.B. 1953 Abs. 3 S. 1, 1957 Abs. 2 S. 1, 1342 Abs. 2 S. 1,
1597 Abs. 2 S. 1).
- 17. Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der Erklärungen unter Nr. 12,
13, 14 und 15 jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht
(D. G.B. 88 1953 Abs. 3 S. 2, 1957 Abs. 2 S. 2, 1342 Abs. 2 S. 2,
1597 Abs. 2 S. 2).
Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein durch Verfügung von Todeswegen berufener
Erbe, noch ein Verwandter oder ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus
zur Erbfolge berufen. Da im Falle der Ausschlagung der Anfall an den Ausschlagenden
als nicht erfolgt gilt und dieser Wegfall des Ausschlagenden auf die Zeit des Erbfalls zu»
rückbczogen wird (D. G.B. 1953 Abs. 1 u. 2), so tritt dieses Erbrecht des Fiskus auch
dann ein, wenn ein ursprünglich berufener Erbe ausschlägt und ein anderer Erbe nicht vor-
handen ist, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht ge»

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