Frese, Die künftige THStigkeit des Nachlaßgerichts. 29
6. Nach der Eröffnung hat das Nachlaßgcricht jedem, der ein rechtliches
Interesse glaubhaft macht, die Einsicht in das Testament*) zu gestatten (D. G.B.
2264).
Ein Testament kann unter gewissen Voraussetzungen von bestimmten Personen an-
gefochten werden (D. G.B. 2078, 2079, 2080, 2082, 143).
7. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe ein-
gesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvoll-
strecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, sowie die An-
fechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen Anderen nicht
begründet wird (D. G.B. 1639, 1803, 1940), erfolgt durch Erklärung gegen-
über dem Nachlaßgerichte (D. G.B. 2081 Abs. 1 u. 3).
8. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung demjenigen mittheilen, welchem
die angefochtene Verfügung unmittelbar zu Statten kommt (D. G.B. 2081
Abs. 2 S. 1).
9. Das Nachlaßgericht hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestalten,
der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (D. G.B. 2081 Abs. 2 S. 2).
Unter ähnlichen Voraussetzungen kann ein Erbvertrag angefochten werden, und in der
Regel steht die Anfechtung auch dem Erblasser zu (D. G.B. 2279, 2281, 2282/ 2283,
2285,143).
10. Soll eine zu Gunsten eines Dritten getroffene Verfügung nach dem
Tode des andern Vertragschließenden von dem Erblasser angefochten werden, so
erfolgt die Anfechtung durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte, die
der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf (D. G.B. 2281 Abs. 2
S. 1, 2282 Abs. 3).
11. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung dem Drittelt mittheilen (D. G.B.
2281 Abs. 2 S. 2).
L.
Erwerb der Erbschaft.
Das D. G.B. kennt keine ruhende Erbschaft. Die Erbschaft geht sofort mit dem
Tode des Erblassers auf den berufenen Erben über, jedoch unbeschadet des Rechts die Erb-
schaft auszuschlagen (D. G.B. 1922, 1942). Das Recht der Ausschlagung erlischt mit
der Erklärung des Erben, daß er die Erbschaft annehme (D. G.B. 1943). Diese Er-
klärung erfolgt, wie andere Willenserklärungen, ohne besondere Form durch Worte oder Hand-
lungen, wodurch der Annahmewille zum Ausdrucke kommt. Die Annahme kann ebenso, wie
die Ausschlagung sofort nach dem Eintritte des Erbfalls, aber nicht unter einer Beschränkung,
einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen (D. G.B. 1950, 1946, 1947). Die
Ausschlagung ist jedoch nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässig, mit deren Ablaufe die
Erbschaft als angenommen gilt (D. G.B- 1943, 1944).
12. Die Ausschlagung erfolgt durch eine Erklärung, die dem Nachlaßgerichte
gegenüber in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist. Ein Bevollmächtigter
4) Da § 2300 des D. G.B.'s die Vorschrift des § 2264 nicht mit für anwendbar
erklärt, so gilt für Einsicht und Abschriften von Erbverträgen nur die allgemeine Vorschrift
in § 34 d. fteiw. G.G. Siehe unten Nr. 82 u. 83.