Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 9 (1899))

28

Frese, Die künftige ThätigkeiL des Nachlaßgerichts.
Form vor einem Richter oder Notar errichtetes Testament soll in besondere amtliche Ver-
wahrung gebracht werden (D. G.B. 2246). Ein Testament, das in ordentlicher Form durch
eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und
unterschriebene Erklärung errichtet worden ist, ist auf Verlangen des Erblassers in amtliche
Verwahrung zu nehnien (D. G.B. 2248.) Ein gemäß § 2249 Abs. 1 oder § 2250 Abs. 1 des
D. G.B.'s in außerordentlicher Form vor dem Vorsteher oder vor der landesgesetzlich dazu be-
stellten Amtsperson (E.G. z. D. G.B. Art. 160) errichtetes Testamant soll ebenfalls in besondere
amtliche Verwahrung gebracht werden (D. G.B. 2249 , Abs. 1 verb. mit 2246). Die über
einen Erbvertrags) aufgenommene Urkunde soll in besondere amtliche Verwahrung gebracht
werden, sofern nicht die Parteien das Gegentheil verlangen (D. G.B. 2277 Abs. 1). Wer
eine Verfügung von Todeswegen, die nicht in amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitze
hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntniß er-
langt hat, an das Nachlaßgericht abzuliesern (D. G.B. 2259 Abs. 1, 2300). Eine Ver-
fügung von Todeswegen, die sich nicht bei einem Gerichte, sondern bei einer anderen Behörde
oder bei einem Notar in amtlicher Verwahrung befindet, ist nach dem Tode des Erblassers
ebenfalls an das Nachlaßgericht abzuliefern (D. G.B. 2259 Abs. 2 S. 1, 2300).
1. Unterläßt im Falle van § 2259 Abs. 1 des D. G.B.'s der Besitzer
eines nicht amtlich verwahrten Testaments die Ablieferung, so kann ihn das Nach-
laßgericht durch Ordnungsstrafen dazu anhalten (freiw. G.G. 8 83 Abs. 1).
2. Besteht Grund zu der Annahme, daß jemand ein Testament im Besitze
hat, zu dessen Ablieferung er nach 8 2259 Abs. 1 des D. G.B.'s verpflichtet ist,
so kann ihn das Nachlaßgericht zur Leistung des Offenbarungseides anhalten
(Dass. Ges. 8 83 Abs. 2).
3. Erlangt das Nachlaßgericht Kenntniß von einer Verfügung von Todes-
wegen, die von einer nicht gerichtlichen Behörde oder von einem Notar.abzuliesern
ist, so hat es die Ablieferung zu veranlassen (D. G.B 2259 Abs. 2 S. 2,
2300).
4. Eine in der Verwahrung des Nachlaßgerichts befindliche Verfügung von
Todeswegen, gleichviel ob sie schon vorher dort verwahrt war oder erst nach dem
Tode des Erblassers dahin abgeliefert worden ist, ist von dem Nachlaßgerichte,
sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntniß erlangt, zu eröffnen (D. G.B.
2260, 2300).
War die Verfügung von Todeswegen in amtlicher Verwahrung eines anderen Ge-
richts, so hat dieses Gericht nach der ihm obliegenden Eröffnung die Verfügung von Todes-
wegen nebst einer beglaubigten Abschrift des über die Eröffnung aufgenommenen Protokolls
dem Nachlaßgerichte zu übersenden und nur eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von
Todeswegen zurückzubehalten (D. G.B. 2261, 2300).
5. Diejenigen Betheiligten, welche bei der — von dem Nachlaßgerichte oder
von einem anderen Gerichte erfolgten — Eröffnung der Verfügung von Todes-
wegen nicht zugegen gewesen sind, sind durch das Nachlaßgericht von dem sie be-
treffenden Inhalte der Verfügung von Todeswegen, in Kenntniß zu setzen (D. G.B.
2262, 2300).
s) Ein Erbvertrag kann nur vor einem Richter oder vor einem Notar geschlossen werden
(D. G.B. 2276) . '

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer